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Kraftfahrzeugsteuer

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt in erster Linie das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Die pauschalierte Abgabe gehört zu den Verkehrsteuern und soll die von den Fahrzeugen verursachten Wegekosten abgelten. Ohne Bedeutung für die Steuer ist der tatsächliche Umfang der Benutzung öffentlicher Straßen. Die Steuer wird in der Regel vom Fahrzeughalter bezahlt. Die Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung und endet mit der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde.

Bei der Kraftfahrzeugsteuer ist nicht auf denjenigen abzustellen, der Eigentümer des betroffenen Pkw ist. Steuerschuldner ist vielmehr die Person, auf den das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wurde. Dabei ist unbeachtlich, ob die Zulassung zu Recht oder etwa deshalb zu Unrecht erfolgt ist, weil Eigentümer des Fahrzeugs jemand anders war. Der steuerrechtliche Tatbestand des Haltens eines Kfz ist bereits mit der Zulassung des Kfz erfüllt (BFH-Beschluss vom 25.11.2009, II B 105/09)

Das zuständige Finanzamt wird von der Zulassungsstelle benachrichtigt, bestimmt auf Grund der vorliegenden Daten die zu zahlende Steuer und sendet den Steuerbescheid an den Fahrzeughalter. Wird das Fahrzeug stillgelegt oder veräußert, muss eine Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsstelle eingereicht werden. Ausreichend ist ein Verschrottungsbeleg vom Schrotthändler oder eine Bestätigung des Erwerbers, dass ihm die Papiere übereignet worden sind. Wird der ehemalige Fahrzeughalter nicht aktiv, so erlischt die Steuerpflicht auch, wenn der Erwerber das Fahrzeug unter seinen Namen anmeldet. Es gibt somit zwei Möglichkeiten für die Beendigung der Steuerpflicht.

Eine kurzzeitige Zulassung von Kraftfahrzeugen ohne Abstempelung des Kennzeichens und Aushändigung des Fahrzeugscheins löst hingegen keine Kfz-Steuer aus (FG Baden-Württemberg 5.3.2008, 13 K 218/06). Steuerpflichtig ist gemäß § 1 Abs.1 Nr.1 KraftStG nur das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Diese Voraussetzungen sind bei bloßen Registrierzulassungen nicht erfüllt, da diese nicht dazu berechtigen, die Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu benutzen. Das Recht zur Nutzung eines Fahrzeugs im Straßenverkehr setzt eine dauerhafte verkehrsrechtliche Zulassung voraus, die aus der Erteilung der Betriebserlaubnis und der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens besteht. Hierfür reicht die bloße Eintragung eines bestimmten Kennzeichens in den Zulassungsbescheinigungen nicht aus, sondern ist darüber hinaus die amtliche Abstempelung der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichenschilder erforderlich.

Die für die Zeit von der Insolvenzeröffnung bis zum Abmeldetag entstehende Kfz-Steuer ist gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzen, soweit die Fahrzeuge im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehörten. Die vom Verwalter nach Insolvenzeröffnung gegenüber dem Leasinggeber abgegebene Erklärung, nicht in die bestehenden Verträge einzutreten, stellt keine Freigabe gegenüber dem Schuldner dar, die es rechtfertigt, die Steuer für die Zeit nach Insolvenzeröffnung vom Schuldner aus seinem insolvenzfreien Vermögen oder Erwerb tragen zu lassen. Unter diesen Umständen muss der Insolvenzverwalter auf eine Beendigung der verkehrsrechtlichen Zulassung der Fahrzeuge für den Schuldner hinwirken, um das Entstehen einer weiteren Steuerschuld zulasten der Insolvenzmasse zu vermeiden (FG Düsseldorf 24.8.2006, 8 K 3089/05 Verk).

Die nach Insolvenzeröffnung entstehende Kfz-Steuer kann auch dann eine Masseverbindlichkeit darstellen, wenn ein Fahrzeug schon vor Insolvenzeröffnung verkauft oder vom Insolvenzverwalter aus der Masse freigegeben worden ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn es weiterhin auf den Insolvenzschuldner zugelassen ist. Denn die Steuerpflicht endet erst mit Abmeldung des Fahrzeugs (BFH 29.8.2007, IX R 4/07). Die Steuerpflicht für ein Fahrzeug dauert nach § 5 Abs.1 Nr.1 KraftStG an, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Die Steuerpflicht endet daher erst mit der Abmeldung des Fahrzeugs. Dabei ist die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kfz-Steuer selbst dann eine Masseverbindlichkeit, wenn der Insolvenzverwalter von der Existenz des weiterhin auf den Insolvenzschuldner zugelassenen Fahrzeugs keine Kenntnis hat (BFH 29.8.2007, IX R 58/06). Außerdem muss der Insolvenzverwalter auch bei Anzeige der Unzulänglichkeit der Masse für die Kfz-Steuer haften.

Steuertipp:
Wird das Fahrzeug ins Ausland verkauft, sollte das überreichen der Fahrzeugpapiere vom Erwerber unbedingt schriftlich bestätigt werden, denn nur mit dem Einreichen dieser Bestätigung bei der Zulassungsstelle kann der bisherige Fahrzeughalter sein Fahrzeug abmelden und damit seine Steuerpflicht beenden. Wer seinen Pkw verkauft, muss der Zulassungsstelle Namen, Anschrift und gegebenenfalls auch die Pass- oder Ausweisnummer des Käufers mitteilen. Anderenfalls liegt keine ordnungsgemäße Veräußerungsanzeige vor und der ursprüngliche Halter haftet auch noch nach dem Veräußerungszeitpunkt für die Kfz-Steuer, so ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22.2.2007, Az. 14 K 315/06.

Bei der Berechnung der Kfz-Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet. Die Steuer ist jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten. Sie ist auf volle Euro nach unten abzurunden.

Hinweis:
Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes kommt es zu zwei neuen bundesweiten Maßnahmen. Die sind möglich, weil die Kfz-Steuer seit dem 1.7.2009 eine Bundessteuer ist, die vom BMF übergangsweise weiterhin mit Hilfe der Landesfinanzbehörden verwaltet wird.


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