Oldtimer:
Falls das Fahrzeug vor mindestens 30 Jahren erstmalig zugelassen wurde und zudem vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes beiträgt, besteht die Möglichkeit, dass dem Fahrzeug ein Oldtimer-Kennzeichen zugeteilt wird. In diesem Fall wird eine pauschale Kfz-Steuer erhoben. Die beträgt von 46,02 Euro für Krafträder und 191,73 Euro für übrige Fahrzeuge. Eine Begrenzung hinsichtlich der Jahresfahrleistung besteht nicht.
Saisonkennzeichen
Bei Zuteilung von Saisonkennzeichen, deren Betriebszeitraum jeweils auf einen nach vollen Monaten bemessenen zusammenhängenden Zeitraum eines jeden Jahres befristet ist, wird die Kfz-Steuer tageweise berechnet. Zu entrichten ist die Steuer ebenfalls im Voraus.
Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes kommt es zu einer Klarstellung, dass die Steuerpflicht bei Saisonkennzeichen mindestens einen Monat beträgt.
Quads, Trikes
Sie sehen aus wie eine Mischung aus Motorrad und Auto: Trikes und Quads. Diese dreirädrigen und leichten vierrädrigen Fahrzeuge wurden bislang kraftfahrzeugsteuerrechtlich wie Pkw behandelt. Künftig handelt es sich um eine eigenständige Fahrzeuggruppe. Die Steuer wird nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen (EU-Abgasstufen) bemessen, da für diese Fahrzeuge keine in anerkannten Verfahren ermittelten CO2-Werte vorliegen. Dies erfolgt über das Fünfte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.
Kurzzeitkennzeichen
Sie sind zur einmaligen Verwendung, z. B. für eine überführungsfahrt, höchstens fünf Tage gültig. Die drei untereinander stehenden Zahlen im gelben Feld auf dem Kennzeichen geben das Ablaufdatum an (von oben: Tag/Monat/ Jahr). Diese Kennzeichen unterliegen nicht der Kfz-Steuer.
Ausfuhrkennzeichen
Fahrzeuge, die aus dem Inland endgültig ausgeführt werden sollen und hierzu ein besonderes Kennzeichen (Ausfuhrkennzeichen) erhalten, sind für die Dauer von bis zu drei Monaten von der Steuer befreit. Dies gilt nicht, sofern das Ausfuhrkennzeichen länger gültig ist oder ein weiteres erteilt wird. Die drei untereinander stehenden Zahlen im roten Feld geben das Ablaufdatum an (von oben: Tag/Monat/Jahr). Bei längerer Fahrzeugbenutzung im Inland wird die Steuer ab der Kennzeichenzuteilung nacherhoben.
Rote Kennzeichen
Die Zuteilung der besonderen roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung (außer für Prüfungsfahrten) unterliegt einer pauschalen Kfz-Steuer von 46,02 Euro für Krafträder oder 191,73 Euro für übrige Fahrzeuge.