Schwerbehinderte Personen werden von der Kfz-Steuer befreit, wenn sie hilflos (Merkzeichen "H"), blind (Merkzeichen "Bl") oder außergewöhnlich gehbehindert sind (Merkzeichen "aG"). Schwerbehinderte mit erheblich beeinträchtigter Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr (Merkzeichen "G") und Gehörlose müssen lediglich 50% der Kfz-Steuer entrichten. Die Merkzeichen müssen durch den Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden.
Behinderte Fahrzeughalter müssen jedoch Folgendes beachten:
Die Steuerbefreiung steht der schwerbehinderten Person nur für ein Kraftfahrzeug zu. In Fällen, in denen die schwerbehinderte Person bereits ein begünstigtes Kraftfahrzeug hält, wird beim Kauf eines Ersatzwagens keine oder nur die um 50 Prozent ermäßigte Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt, wenn das erste Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Zulassung des zweiten Fahrzeugs ab- oder umgemeldet wird.
Der Antrag auf eine Vergünstigung kann sowohl im Rahmen der Fahrzeugzulassung bei den Zulassungsbehörden als auch zu einem späteren Zeitpunkt bei dem zuständigen Finanzamt in der Kraftfahrzeugsteuerstelle gestellt werden. Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung vermerkt das Finanzamt im Schwerbehindertenausweis. Dann aber ist es nicht mehr möglich, gleichzeitig die kostenlose Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch zu nehmen. Entscheiden Sie sich irgendwann für die kostenlose Beförderung, müssen Sie den Vermerk im Behindertenausweis vom Finanzamt wieder löschen lassen und beim Versorgungsamt die erforderliche Wertmarke beantragen.
Die Steuervergünstigung kann auch von minderjährigen Kindern in Anspruch genommen werden unter der Voraussetzung, dass das Fahrzeug auf deren Namen zugelassen ist. Die Eltern und auch andere Personen dürfen das Fahrzeug zwar führen, aber nur soweit die Benutzung im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des behinderten Kindes steht.
Hinweis:
Schwerbehinderte Fahrzeughalter sind von der Steuervergünstigung von 330 Euro für den nachträglichen Einbau eines Rußfilters nicht ausgeschlossen, sondern erhalten diese in dem Umfang, wie sie die Kfz-Steuer zahlen. Wenn keine Steuer erhoben wird, ist eine weitere steuerliche Entlastung nicht möglich. Wenn die Steuer um 50 Prozent ermäßigt ist, wirkt sich die Steuervergünstigung zur Hälfte aus.
Behinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen für Privatfahrten in einem "angemessenen Rahmen" steuerlich als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzen. Angerechnet wird allerdings eine zumutbare Belastung. Für den Umfang der steuerlichen Entlastung kommt es dabei auf die Art und Schwere der Behinderung an. Diese Steuervergünstigung gibt es zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag.
Tipp:
Die Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines PKW gehören zu den Anschaffungskosten des Wagens, da sie geleistet werden, um ihn in einen für den Behinderten betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Da es sich aber bei den behindertengerechte Umrüstungskosten um für den Betroffenen unvermeidbare Aufwendungen handelt, können sie im Wege der Verteilung auf die Rest-Nutzungsdauer des PKW neben den Fahrkosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden(OFD Frankfurt 13.11.2008, S 2284 A - 46 - St 216). Die durch die Behinderung veranlassten reinen Umbaukosten können aber als außergewöhnliche Belastung in voller Höhe sofort bei Zahlung berücksichtigt werden. Damit wendet sich der BFH (22.10.2009, VI R 7/09) gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die eine Verteilung auf die Nutzungsdauer fordert.