Seit Mai 2005 gelten neue Vorschriften für die Besteuerung von Pkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen.
Betroffen hiervon sind:
Diese Fahrzeuge wurden bis Ende April 2005 nach den für LKW geltenden Regeln besteuert, wenn sie ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t hatten, und zwar ungeachtet dessen, ob sie nach ihrer Bauart und Einrichtung vorwiegend zur Beförderung von Lasten geeignet und bestimmt waren. Dies brachte ihren Haltern meist wesentliche Ersparnisse gegenüber einer Besteuerung als PKW. Das Steuerprivileg beruhte auf einer Vorschrift der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung, auf die das Kraftfahrzeugsteuergesetz verwies und nach der solche Fahrzeuge (sog. Kombinationsfahrzeuge) als LKW galten.
Durch Streichung des § 23 Abs. 6a StVZO ist ab dem 1.5.2005 für diese Fahrzeuge die Gewichtsbesteuerung beendet worden. Sie werden nunmehr ebenfalls als Pkw nach Hubraum besteuert. Durch das dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes wird über § 2 Abs. 2a KraftStG bestimmt, dass als Personenkraftwagen auch Geländewagen (Sport Utility Vehicles), Großraumlimousinen und Kleinbusse, Wohnmobile, sog. Büro- oder Konferenzmobile und Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine gelten. Diese werden nach dem Hubraum sowie nach Schadstoffemission und Kohlendioxidemission besteuert.
Eine Stretchlimousine mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t mit gegenüberliegenden Sitzplätzen im Fond wird verkehrsrechtlich als Sonder-Kfz-Bürofahrzeug eingestuft. Unter dem alten Recht wurden diese Wagen nicht als Pkw nach dem Hubraum, sondern als anderes Fahrzeug nach Gewicht besteuert. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass diese Limousinen ab dem 1.5.2005 als Pkw anzusehen und die Kfz-Steuer aufgrund der Änderung von Bemessungsgrundlage und Steuersatz neu und in der Regel höher festzusetzen ist (Sächsisches FG 14.4.2009, 8 V 967/07).
Abhängig von der Schadstoffklasse fallen je angefangene 100 Kubikzentimeter bei Dieselfahrzeugen zwischen 15,44 und 37,58 Euro und bei Benzinern zwischen 6,75 und 25,36 Euro an. Die neue Regelung gilt auch für bereits vor Mai 2005 zugelassene Fahrzeuge. Die Differenz zu der schon bezahlten Kfz-Steuer wurde für den Zeitraum ab Mai im Kfz-Steuerbescheid für den nächsten jährlichen Entrichtungszeitraum nachträglich in Rechnung gestellt.
Für alle Wohnmobile gilt rückwirkend ab dem 1.1.2006 ein eigenständiger Kfz-Steuer-Tarif. Danach bemisst sich die Steuer für Wohnmobile nach dem Emissionsverhalten und dem Gesamtgewicht des Fahrzeugs und liegt zwischen den für Pkw und Nutzfahrzeugen geltenden Tarifen. Im Hinblick auf die Rechtsprechung der Finanzgerichte gibt es keine Veranlassung mehr, Einspruchsverfahren weiterhin ruhen zu lassen (FinMin Nordrhein-Westfalen 19.6.2009, S 6104 - 2 a - V A 1, StEK KraftStG § 2/145). Allerdings liegen dem BFH zu dieser Frage bereits zwei neue Revisionen unter II R 59/09 sowie unter II R 62/09 vor.
Hinweis:
Der BFH hatte in einem Urteil vom 1.10.2008 (II R 63/07, BStBl II 2009 S. 20) entschieden, dass die EU-Richtlinie keine für die Mitgliedsstaaten verbindlichen Festlegungen enthalte, was ein LKW und was ein PKW ist. Denn sie habe nicht zum Ziel, die allein in der Kompetenz der Mitgliedstaaten liegende Entscheidung zu reglementieren, ob und in welcher Höhe für die einzelnen Fahrzeugarten Kraftfahrzeugsteuer erhoben werden soll. Daher kann das KraftStG ein eigener kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Begriff zugrunde gelegt werden. Die Richtlinie kann somit keine für die Mitgliedstaaten verbindlichen Festlegungen hinsichtlich der Einteilung von Kfz für die Erhebung von Kraftfahrzeug- oder Zulassungssteuern und die Einstufung von Kfz als “Personenkraftwagen” enthalten. Die gegen das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (31.8.2009, 1 BvR 3227/08).
Damit darf für Kombinationsfahrzeuge ungeachtet ihres zulässigen Gesamtgewichts die in der Regel wesentlich höhere PKW-Steuer erhoben werden, sofern das Fahrzeug nach Bauart und Einrichtung nicht als LKW anzusehen, also vorwiegend zur Beförderung von Lasten geeignet und bestimmt ist.
Für diese Abgrenzung von Pkw und Lkw ist nach der Rechtsprechung des BFH ein Bündel von Kriterien zu berücksichtigen: