Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in mehreren Urteilen mit der Frage
beschäftigt, ob und in welcher Weise Aufwendungen von Arbeitnehmer für
den Firmenwagen mit dem geldwerten Vorteil verrechnet werden können. Dabei
können Arbeitnehmer die ihnen im Zusammenhang mit dem überlassenen Firmenwagen
entstandenen Aufwendungen stets als Werbungskosten geltend machen, wenn
der geldwerte Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Beim
Ansatz von monatlich einem Prozent vom Listenpreis mindern pauschale Nutzungsentgelte.
Dieser Grundsatz gilt auch bei Zuzahlungen zum Kauf eines Firmenwagens,
selbst wenn diese für ein wesentlich komfortableres Auto geleistet wurden.
Denn dies wird über den entsprechend höheren Listenpreis bei der Lohnsteuer
berücksichtigt (Urteil des BFH vom 18.10.2007, Aktenzeichen: VI R
59/06).
Vom Arbeitnehmer selbst getragene einzelne Aufwendungen wie etwa Treibstoffkosten,
Leasingraten oder Versicherungen bleiben hingegen unberücksichtigt.
Denn individueller Aufwand darf bei der pauschalen Listenpreismethode
nicht berücksichtigt werden (Urteil des BFH vom 18.10.2007, Akteneichen:
VI R 96/04).
Besteuert der Arbeitgeber den Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung
pauschal, sind die vom Arbeitnehmer übernommenen individuellen Kosten
bei der pauschalen Lohnsteuererhebung nicht mindernd zu berücksichtigen.
Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer nicht nur bei Privatfahrten
auf eigene Rechnung tankt, sondern generell sämtliche Benzinkosten bezahlen
muss (Urteil des BFH vom 18.10.2007, Aktenzeichen: VI R 57/06).
Zahlt der Arbeitnehmer generell sämtliche Benzinkosten auf eigene
Rechnung, mindert der Aufwand nicht den nach der Listenpreis-Regelung
pauschaliert besteuerten Vorteil. Übernommene individuelle Kosten
sind kein Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit.
(BFH 18.10.2007, VI R 96/04).
Muss der Arbeitnehmer keinen Schadensersatz für einen privat
veranlassten Unfall mit dem Firmenwagen zahlen, ist der Verzicht durch
den Arbeitgeber nicht durch die Listenpreisregel abgegolten (BFH 24.5.2007,
VI R 73/05).
Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr
für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere
Mängel führen aber nicht sofort zur Verwerfung des Fahrtenbuchs
und zur Anwendung der Listenpreisregelung, wenn die Angaben insgesamt
plausibel sind (BFH 10.4.2008, VI R 38/06).
Wird der Wagen im Rahmen von Park-and-Ride nur für die kurze
Strecke von der Wohnung bis zur Bahnhof genutzt, kommen der Ansatz des
Listenpreises diese Fahrt und nicht für die gesamte Entfernung
von der Wohnung bis in den Betrieb zum Ansatz (BFH 4.4.2008, VI R 68/05).
Erhält ein Außendienstmitarbeiter einen Firmenwagen für
Kundenbesuche und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, bemisst sich
der geldwerte Vorteil nur auf die Tage, an denen der Mitarbeiter den
Betriebssitz des Arbeitgebers tatsächlich aufsucht (BFH 4.4.2008,
VI R 85/04).
Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Pkw
werden über die Nutzungsdauer des Firmenwagens berücksichtigt.
Sie zählen über die Abschreibung als Werbungskosten (BFH,
Urteil v. 18.10.2007, VI R 59/06).