Seit dem 1. Januar 2007 werden Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beziehungsweise Betriebsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer berücksichtigt. Für jeden vollen Entfernungskilometer, der 20 Kilometer (km) übersteigt, kann eine vom Verkehrsmittel unabhängige Entfernungspauschale von 30 Cent abgezogen werden.
Unterschiede bei der Entfernungspauschale 2006/2007:
| Entfernung in km | Pauschale bis 2006 | Pauschale ab 2007 |
| 20 | 1.320 Euro | 0 Euro |
| 30 | 1.980 Euro | 660 Euro |
| 40 | 2.640 Euro | 1.320 Euro |
| 50 | 3.300 Euro | 1.980 Euro |
Für die Berechnung gilt:
Steuertipp: Und was machen Berufspendler nun angesichts des gekürzten Kilometergeldes? Das Finanzamt akzeptiert jetzt die Entfernungspauschale angesichts der unklaren Rechtslage im Wege der Aussetzung vorläufig auch für die ersten 20 Kilometer (BMF-Schreiben vom 04.10.2007, Aktenzeichen: IV A 4 - S 0623/07/0002). Arbeitnehmer können sich das komplette Kilometergeld als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen oder als geminderte Einkommensteuer-Vorauszahlung berücksichtigen lassen. Das bringt dann netto erst einmal mehr. Es stellt sich jedoch die Frage der Eilbedürftigkeit und ob Berufstätige dieses Angebot des Fiskus annehmen sollten. Im Rahmen des anschließenden Steuerbescheids kürzt das Finanzamt wieder und es kommt zu einer Nachforderung. Hiergegen braucht kein Einspruch eingelegt zu werden, die Festsetzung erfolgt zu diesem Punkt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von Amts wegen nur vorläufig (BMF-Schreiben vom 08.10.2007, Aktenzeichen: IV A 4 - S 0338/07/0003).
Es empfiehlt sich daher, gleich mit dem vorläufigen Steuerbescheid 2007 in Ruhe auf die Entscheidung aus Karlsruhe zu warten. Entscheiden die Verfassungsrichter gegen den Gesetzgeber, geht Berufspendlern nichts verloren. Sie bekommen die zuviel gezahlte Steuer zurück und obendrauf noch üppige Erstattungszinsen von sechs Prozent pro Jahr.