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Mehrere Dienstverhältnisse

Bei Arbeitnehmern, die in mehreren Dienstverhältnissen stehen und die mehrere auseinander liegende Arbeitsstätten aufsuchen, ist die Entfernungspauschale für jeden Weg zur Arbeit anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in die Wohnung zurückkehrt. Fährt der Arbeitnehmer jedoch von der Wohnung zur ersten Arbeitsstätte und unmittelbar von dort zur zweiten Arbeitsstätte, ist für die Entfernungsermittlung die Fahrt zur ersten Arbeitsstätte als Umweg bei der Fahrt zur zweiten Arbeitsstätte anzusehen. Die für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzende Entfernung darf höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer fährt zunächst von seiner Wohnung A zur ersten Arbeitsstätte B. Nachmittags fährt er von dort weiter zur zweiten Arbeitsstätte C. Von dort fährt er abends wieder in die Wohnung A zurück.
Die Entfernungen betragen: 
Von A nach B: 30 Kilometer (km)
Von B nach C: 40 km
Von A nach C: 50 km

Die Gesamtentfernung beträgt nun 30 km + 40 km + 50 km = 120 km,
die Entfernung zwischen seiner Wohnung und den Arbeitsstätten 30 km + 50 km = 80 km.
Die Hälfte der Gesamtstrecke beträgt aber nur 120 km / 2 = 60 km, sodass lediglich diese 60 km (seit 2007: 40 km) zur Berechnung der Entfernungspauschale zugrunde gelegt werden dürfen.


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