Die Entfernungspauschale ist von Unternehmern und Freiberuflern bei der Ermittlung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben im Rahmen der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte in gleicher Weise anzusetzen. Die Grundsätze zur Entfernungspauschale gelten auch für Selbstständige, die ein privates Kfz für ihre Fahrten zwischen der Wohnung und ihrem Betrieb nutzen. Dabei werden die als Betriebsausgaben verbuchten Fahrzeugkosten um den Kostenanteil, der auf die Fahrten zum Betrieb entfällt, gekürzt und diese Fahrten mit der Entfernungspauschale hinzugerechnet.
Die Entfernungspauschale mindert sich für Selbstständige wie bei Arbeitnehmern um die ersten 20 Kilometer.