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Entfernungspauschale für Arbeitnehmer

Jeder Arbeitnehmer kann in seiner Steuererklärung für die Wege zur Arbeit eine Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Diese Entfernungspauschale beträgt seit dem 1. Januar 2004 pro Entfernungskilometer 0,30 Euro. Sie gilt auch für die An- und Abfahrten zu und von Flughäfen (BMF-Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 01.12.2006, Aktenzeichen: IV C 5 - S 2351 - 60/06, veröffentlicht in: BStBl. 2006 Band I, Seite 778).

Am 1. Januar 2007 wurde hinsichtlich der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte eine Systemänderung vorgenommen. Danach werden die Wege zwischen Wohnung und Büro nunmehr der Privatsphäre (die Arbeit beginnt am Werkstor) zugerechnet. Zum Ausgleich von Härtefällen können Fernpendler ab dem 21. Kilometer der Entfernung die Entfernungspauschale wie bisher in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer wie Werbungskosten abziehen.

Die anzusetzende Entfernungspauschale ist wie folgt zu berechnen:
Zahl der Arbeitstage x (Entfernungskilometer abzüglich 20 Entfernungskilometer) x 0,30 Euro.

Die Entfernungspauschale wird nur für jeden vollen Kilometer der Entfernung gewährt. Angefangene Kilometer werden nicht berücksichtigt. Beträgt der Weg beispielsweise 14,8 Kilometer, muss - streng genommen - auf 14 Kilometer abgerundet werden.

Die Entfernungspauschale wird unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel gewährt, also auch dann, wenn:

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer fährt im Jahr 2006 mit dem Pkw 18,4 Kilometer (einfache Strecke, kürzester Weg) zur Arbeit.
Bei 225 Arbeitstagen ergibt sich folgende Rechnung:: 18 Kilometer x 0,30 Euro x 225 Tage = 1.215 Euro
Im Jahr 2007 kann er steuerlich nichts mehr geltend machen, da die Entfernung unter 20 Kilometern liegt.

Weitere Beispiele im Anhang.

Für die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Eine längere Strecke kann jedoch geltend gemacht werden, wenn sie verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird. Eine von der kürzesten Straßenverbindung abweichende Strecke ist verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte - trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen - in der Regel schneller und pünktlicher erreicht (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.10.1975, veröffentlicht in: BStBl. 1975 Band II, Seite 852). Eine Umwegstrecke ist auch bei einer täglichen Zeitersparnis von nur 31 Minuten als offensichtlich verkehrsgünstiger einzuordnen (FG Düsseldorf 23.3.2007, 1 K 3285/06 E). Die längere Wegstrecke gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel, deren Linienführung über die verkehrsgünstigere Straßenverbindung läuft.

Die Entfernungspauschale kann für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Es ist also nicht zulässig, mehrere Fahrten an einem Tag geltend zu machen. Arbeitnehmern steht bei Übernachtungen am Arbeitsort nur der halbe Kilometerpauschbetrag zu, da die Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowohl die Hinfahrt als auch die Rückfahrt abdeckt (Urteil des Finanzgerichts München vom 05.09.2006, Aktenzeichen: 6 K 3644/04). Übernachtet der Arbeitnehmer an manchen Tagen am Arbeitsort und legt deshalb nur eine Fahrt mit seinem Auto zurück, so steht ihm daher an diesen Tagen nur der halbe Pauschbetrag zu.

Der absetzbare Jahresbetrag für die Entfernungspauschale ist seit dem 1. Januar 2004 begrenzt auf 4.500 Euro.
In folgenden Fällen aber kann dieser Höchstbetrag auch überschritten werden:

Hinweis:
Der BFH hält die gekürzte Entfernungspauschale für verfassungswidrig (10.1.2008, VI R 17/07, BStBl II 08, 234 und ; IV R 27/07) und hat das Bundesverfassungsgericht unter 2 BvL 2/08 und 2 BvL 1/08 angerufen. Dort liegen bereits die Vorlagen der FG Niedersachsen unter 2 BvL 1/07 und Saarland unter 2 BvL 2/07 vor. Die Gerichte sehen einen Verstoß gegen das im Steuerrecht geltenden Nettoprinzip, was nicht mit der Haushaltskonsolidierung zu rechtfertigen ist. Arbeitnehmer und Selbstständige können diese Zweifel mittels Einspruch gegen die abweichenden Feststellung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte gem. § 39a Abs. 4 EStG oder den Vorauszahlungsbescheid vorbringen. Alternativ warten sie bis zum Steuerbescheid, hierdurch erledigen sich zuvor eingelegte Rechtsbehelfe automatisch. Einkommensteuerbescheide werden in Hinsicht auf die gekürzte Entfernungspauschale bei den Werbungskosten ab 2007 für vorläufig erklärt. Der Vermerk umfasst auch die Frage, ob die Höhe der Entfernungspausch ale verfassungsgemäß ist sowie mittelbare Wirkungen, wie beispielsweise bei der Prüfung des Überschreitens von Einkunftsgrenzen. Sofern Kinder mit der Pauschale ab dem 1. km die Einkommensgrenze unterschreiten, werden seit Mitte Januar 2008 Kindergeldfestsetzungen mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen (Bundeszentralamt für Steuern vom 18.1.2008, St II 2 - S 2471 - 313/2007).


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