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Entfernungspauschale bei Behinderten

Für behinderte Menschen besteht die Möglichkeit, die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend zu machen (§ 9 Absatz 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz).

Begünstigt sind behinderte Menschen:

Anstelle der Entfernungspauschale können Behinderte die tatsächlichen Kosten oder folgende Pauschsätze je Kilometer geltend machen, die vom benutzten Verkehrsmittel abhängig sind:

Pkw 0,30 Euro
Motorrad / Motorroller 0,13 Euro
Moped / Mofa 0,08 Euro
Fahrrad 0,05 Euro

Fahren Sie teilweise mit eigenem Pkw und teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder in Fahrgemeinschaft zur Arbeit, gilt Folgendes:

Hinweis: Die gekürzte Entfernungspauschale ab 2007 gilt auch für Behinderte. Sofern sie allerdings die tatsächlichen Kosten ansetzen, greift die Kürzung um 20 Entfernungskilometer nicht ein.


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