Für behinderte Menschen besteht die Möglichkeit, die tatsächlichen
Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
sowie für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
geltend zu machen (§ 9 Absatz 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz).
Begünstigt sind behinderte Menschen:
die einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 haben
die einen GdB von mindestens 50 haben und die in ihrer Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (Merkzeichen
"G" oder "aG")
Anstelle der Entfernungspauschale können Behinderte die tatsächlichen
Kosten oder folgende Pauschsätze je Kilometer geltend machen, die
vom benutzten Verkehrsmittel abhängig sind:
Pkw
0,30 Euro
Motorrad / Motorroller
0,13 Euro
Moped / Mofa
0,08 Euro
Fahrrad
0,05 Euro
Fahren Sie teilweise mit eigenem Pkw und teilweise mit öffentlichen
Verkehrsmitteln oder in Fahrgemeinschaft zur Arbeit, gilt Folgendes:
Für die Tage, an denen Sie ausschließlich mit eigenem Pkw
fahren, können Sie anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen
Kosten oder die Dienstreisepauschale ansetzen.
Für die Tage, an denen Sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen,
sind die Entfernungspauschale oder die höheren nachgewiesenen Kosten
für Bus oder Bahn absetzbar.
Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte entstanden sind, können neben dem pauschalen Kilometersatz
berücksichtigt werden, H 9.538 Lohnsteuer-Hinweise.
Für die Tage, an denen Sie mit Ihrem Pkw zu einem Treffpunkt
fahren, um von dort aus mitgenommen zu werden, können für
diese Fahrten Dienstreisepauschale und Entfernungspauschale nicht kombiniert
werden. Vielmehr ist für die "Mitfahrtage" zu prüfen,
ob Sie entweder die Teilstrecke mit der Dienstreisepauschale oder die
Gesamtstrecke mit der Entfernungspauschale geltend machen. Also ist
eine Vergleichsrechnung durchzuführen zwischen den tatsächlichen
Kosten für die Strecke mit Pkw und der Entfernungspauschale für
die gesamte Strecke. Das für Sie günstigste Ergebnis können
Sie ansetzen.
Hinweis: Die gekürzte Entfernungspauschale ab 2007 gilt auch für Behinderte.
Sofern sie allerdings die tatsächlichen Kosten ansetzen, greift die Kürzung
um 20 Entfernungskilometer nicht ein.