Oft nutzen Arbeitnehmer für die Fahrt zur Arbeitsstelle auch unterschiedliche Verkehrsmittel. So fährt Herr Meier zuerst fünf Kilometer mit dem Wagen zur Bahnstation und von dort die restlichen zehn Kilometer mit der S-Bahn zum Arbeitsplatz (Park & Ride). Frau Schuster wiederum benutzt manchmal für die Strecke zur Arbeit ihren eigenen Wagen, an anderen Tagen fährt sie nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Wie ist hier vorzugehen?
In beiden Fällen ist zunächst die maßgebende Entfernung für die kürzeste Straßenverbindung zu ermitteln. Absetzbar sind entweder die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel oder die Entfernungspauschale. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist dies sogar pro Tag wählbar. Es erfolgt also ein taggenauer Vergleich zwischen den tatsächlichen Aufwendungen einerseits und der Entfernungspauschale andererseits. Absetzbar ist der höhere Betrag.
Ab 2007 ist diese Option entfallen, da der tatsächliche Fahrkartenpreis
nicht mehr geltend gemacht werden kann. Maßgebend sind immer die 0,30 Euro
der Pauschale ab Kilometer 21.
Ansonsten wird es kompliziert. In derartigen Mischfällen ist weiterhin
zunächst die maßgebende Entfernung für die kürzeste Straßenverbindung
zu ermitteln. Auf der Grundlage dieser Entfernung wird dann die anzusetzende
Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte berechnet, wobei 20 Entfernungskilometer unter den
Tisch fallen.
Dabei sind die Teilstrecken wie folgt aufzuteilen:
Wird ein Firmenwagen im Rahmen von Park & Ride nur für die kurze Strecke von der Wohnung bis zur Bahnhof genutzt, kommen der Ansatz des Listenpreises diese kurze Fahrt und nicht für die gesamte Entfernung von der Wohnung bis in den Betrieb zum Ansatz (BFH, Urteil vom 4.4.2008, VI R 68/05).