Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder für die Nutzung des Pkw pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse, so mindern diese Arbeitgeberleistungen den abzugsfähigen Gesamtbetrag an Entfernungspauschale.
Solche Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers sind zwar steuerpflichtig,
können aber vom Arbeitgeber pauschal mit 15 Prozent versteuert
werden (§ 40 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz,
EStG). Das gilt aber nur soweit, als der Arbeitnehmer Werbungskosten ansetzen
könnte.
Die Pauschalierung mindert sich ab 2007 durch die gekürzte Entfernungspauschale.
Die pauschal vom Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer gehört nicht zum steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn und damit auch nicht auf die Lohnsteuerbescheinigung (BMF-Schreiben vom 30.08.2007, Aktenzeichen: IV C 5 - S 2378/07/0003, veröffentlicht in: BStBl. 2007 Band I, Seite 683).