Mit der Entfernungspauschale sind nach § 9 Absatz 2 Satz 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) alle Aufwendungen berücksichtigt, die für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Dazu gehören beispielsweise auch Parkgebühren für das Abstellen des Kfz während der Arbeitszeit, für Finanzierungskosten sowie für die Kosten eines Austauschmotors anlässlich eines Motorschadens auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder einer Familienheimfahrt.
Hingegen sind die Kosten eines Unfalls, der sich auf einer Fahrt zur
Arbeit oder auf dem Heimweg ereignet, noch bis Ende 2006 zusätzlich
zur Entfernungspauschale abziehbar.
Ab 2007 sind Unfallkosten ebenfalls mit der Pauschale abgegolten, auch
auf Familienheimfahrten. Dies gilt auch für Unfälle auf einer Umwegstrecke,
z.B. zum Abholen von Mitfahrern oder zum Tanken.