Die Ökozulage im Eigenheimzulagengesetz bezieht sich auf Häuser und Wohnungen,
für deren Bau die Wärmeschutzverordnung von 1994 gilt, und wurde gewährt
bis Ende 2002. Waren die Voraussetzungen vor dem 31.12.2002 erfüllt, gibt's
die Zulage bis zum Ablauf des achtjährigen Förderzeitraums. Gefördert
wurden (und werden in Altfällen):
Energiesparende Anlagen (z. B. Wärmepumpen, Solar und Wärmezurückgewinnungsanlagen)
mit einem Betrag von zirka 255 Euro.
Niedrigenergiehäuser mit einem Betrag von zirka 204 Euro.
Bauherren und Käufer von neuen Wohnimmobilien haben das Recht auf beide
Varianten der Ökozulage. Beim Kauf eines gebrauchten Hauses oder einer
gebrauchten Wohnung kann nur die erste Alternative in Anspruch genommen
werden. Keine Ökozulage wird für Ausbau- und Erweiterungsmaßnahmen gewährt.
Seit dem 1. Februar 2002 ist die neue Energieeinsparverordnung in Kraft.
Sie gilt bei Bauanträgen oder Bauanzeigen nach diesem Datum. Welche Auswirkung
hat diese Verordnung nun auf die Öko- und Wärmeschutzzulage?
Beim Bauherrn:
Wer aufgrund eines vor dem 1. Februar 2002 gestellten Bauantrags oder
einer vor diesem Datum erstatteten Bauanzeige eine Wohnung herstellt
und vor dem Bezug und noch vor dem 1. Januar 2003 den Einbau begünstigter
Energieeinsparanlagen abschließt, kann die ökologischen Zusatzkomponenten
zur Eigenheimzulage weiter bis zu 8 Jahre lang erhalten. Dasselbe betrifft
den Bau eines Niedrigenergiehauses, das vor dem 1. Januar 2003 fertig
gestellt wurde.
Beim Erwerber:
Auch der Käufer eines Hauses oder einer Wohnung mit begünstigten Energieeinsparanlagen
bekommt die Ökozulage acht Jahre lang, wenn der Verkäufer den Bauantrag
vor dem 1. Februar 2002 gestellt hat und das Haus, beziehungsweise die
Wohnung bis zum Ende des zweiten Jahres nach der Fertigstellung und
noch vor dem 1. Januar 2003 übertragen wird. Gleiches gilt für eine
Wohnung im Niedrigenergiehaus, die bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung
und noch vor dem 1. Januar 2003 gekauft wurde. Wer ein Haus nach dem
Jahr der Fertigstellung erwirbt und dieses vor dem Bezug mit begünstigten
Energieeinsparanlagen nachrüstet, muss den allgemeinen Auslauftermin
zum 31. Dezember 2002 beachten. Der Umbau eines gebrauchten Hauses in
ein Niedrigenergiehaus wird nicht mit der Wärmeschutzzulage begünstigt.