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Gesetzlicher Überblick

Mit dem am 1. August 2006 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnisse und zur Änderung des Stromsteuergesetzes (Energiesteuergesetz, veröffentlicht in: BGBl. 2006 Teil I, Seite 1534) wurde das bisherige Mineralölsteuergesetz durch ein grundlegend neu gestaltetes Energiesteuergesetz abgelöst und das Stromsteuerrecht geändert.

Damit besteht die so genannte Ökosteuer jetzt aus:

Beide Gesetze wurden anschließend noch einmal durch das Biokraftstoffquotengesetz (BioKraft-QuG) geändert. Dabei wurden jedoch die bis dahin geltenden Regelsteuersätze nicht geändert, weil zum einen das durch die Maßnahmen im Rahmen der Ökologischen Steuerreform erzielte Steueraufkommen weiterhin für alterssicherungspolitische Mehrleistungen insbesondere zur Beitragssatzentlastung in der Rentenversicherung benötigt wird, zum anderen als Beitrag zu stabilen Energiepreisen.

Dabei kann Deutschland nicht autonom über die Ökosteuern bestimmen, sondern muss sich die heimischen Änderungen von der EU- genehmigen lassen. Die Frage, inwiefern steuerliche Regelungen (z.B. Ökosteuer, CO 2-Steuer, Kraftfahrzeugsteuer, Steueranreize) zum Schutz der Umwelt herangezogen werden sollen, steht seit Anfang der neunziger Jahre im Mittelpunkt umweltpolitischer Diskussionen. Die im Juni 1992 in Rio de Janeiro abgehaltene Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (der "Erdgipfel") hatte sich für eine globale Strategie zur Senkung der Emission von Treibhausgasen ausgesprochen, wobei unter anderem auch wirtschaftliche Instrumente eingesetzt werden könnten.

Am 1. Januar 2004 trat die EU-Richtlinie zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des vorhandenen gemeinschaftlichen Verbrauchsteuersystems über die Mineralöle hinaus auf alle Energieerzeugnisse sowie zur Anhebung der betreffenden gemeinschaftlichen Mindeststeuersätze in Kraft.
Die Richtlinie hat insbesondere folgende Zielsetzung:


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