Am 1. April 2007 ist eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
in Kraft getreten. Hiernach bekommen Halter von bis Ende 2006 zugelassene
Diesel-Fahrzeugen einen Steuernachlass von 330 Euro, wenn sie ihren
Wagen bis spätestens 31. Dezember 2009 mit einem Rußfilter nachrüsten.
Der Wert der Steuerbefreiung soll in etwa die Hälfte der Nachrüstungskosten
abdecken.
Für besonders emissionsarme Diesel-Pkw, die bereits bis Ende März 2007
nachgerüstet wurden, erhalten die Halter die Vergünstigung ebenfalls ab
April 2007.
Nachträglich bedeutet, dass die Förderung nur für Pkw gelten soll, die bereits zugelassen sind, d.h. für im Verkehr befindliche Fahrzeuge. Jeder Einbau vor der Erstzulassung – durch das Werk oder eine Werkstatt – erfüllt diese Voraussetzung nicht (FG Schleswig-Holstein vom 6.2.2008, 3 K 167/07, Revision beim BFH unter II R 15/08 sowie vom 29.5.2008, 3 K 27/08, Revision unter II R 34/08). Nach dem Gesetzeswortlaut sind werksseitig mit Partikelminderungstechnik ausgestattete Fahrzeuge von der Steuerförderung ausgeschlossen, hier fehlt es an der nachträglichen Verbesserung. Das gilt auch bei Nachrüstung vor der Erstzulassung (FG Sachsen-Anhalt vom 27.2.08, 2 K 1527/07).
Tipp: Pkw-Besitzer können die Förderung erhalten, wenn sie das Fahrzeug erst zulassen und anschließend mit Partikelminderungstechnik nachrüsten.
Die Steuerbefreiung gilt dann so lange, bis der Betrag von 330 Euro erreicht ist. Bei einem Wechsel des Halters darf der neue Eigentümer eine noch nicht abgelaufene Befreiung übernehmen. Für die neue Förderung werden keine bestimmten Techniken gefordert. Vielmehr geht es nur darum, Anreize für Fahrzeuge mit einen möglichst geringen Partikelausstoß zu schaffen.
Wer das steuerliche Angebot zur Nachrüstung seines Diesel-Pkw nicht annimmt, muss einen jährlichen Aufschlag auf die Kfz-Steuer von 1,20 Euro je 100 Kubikzentimeter Hubraum zahlen, was beim Drei-Liter-Auto 36 Euro im Jahr ausmacht. Das gilt für nicht nachgerüstete Diesel-Pkw in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2011. Für Neufahrzeuge ohne Filter, die nicht den künftigen Euro-5-Partikelwert von 5 Milligramm je Kilometer einhalten, ist ebenfalls der Zuschlag zu zahlen.
Es gelten also folgende Regelungen zu Dieselfahrzeugen:
Dabei sind folgende steuerliche Termine und Besonderheiten zu beachten. Die Steuerbefreiung
Die Kraftfahrzeugsteuerstellen der Finanzämter erteilen seit April 2007 für die nicht nachgerüsteten Dieselfahrzeuge neue Steuerbescheide mit der erhöhten Kfz-Steuer. Neu zugelassene Pkw, deren Schadstoffausstoß den neuen Anforderungen (Euro-4-Norm) genügen und deren Partikelausstoß die Grenzwerte nicht überschreiten, sind von der erhöhten Kfz-Steuer nicht betroffen.