Im Stromsteuergesetz sind Steuerbefreiungen und ermäßigte Steuersätze vorgesehen, um umweltfreundliche Energieträger und Verkehrsmittel zu fördern. Zudem gibt es Vergünstigungen für die Wirtschaft, damit es nicht zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber ausländischen Konkurrenten kommt.
Von der Stromsteuer befreit ist Strom:
Begünstigt ist Strom für:
Mit der fünften Stufe der ökologischen Steuerreform, die 1999 begonnen hat, wurde der seit 1. Januar 2003 geltende derzeitige Steuersatz durch eine Anhebung der Stromsteuer um 0,26 Cent je Kilowattstunde erreicht.
Für Strom zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen, die vor dem 1. April 1999 installiert worden sind, musste bis 2006 nicht die volle Stromsteuer entrichtet werden. Dieser Strom unterlag einem ermäßigten Steuersatz von 12,30 Euro je Megawattstunde anstatt des Regelsatzes von 20,50 Euro. Die Steuerermäßigung ist allerdings zum 31. Dezember 2006 entfallen. Definitionsgemäß sind Nachtspeicherheizungen Geräte zur Raumheizung, die durch Umwandlung von elektrischer Energie erzeugte Wärme mittels eines dafür vorgesehenen Speichermediums längere Zeit speichern und bei Bedarf wieder abgeben können. Im Gegenzug zur Steuererhöhung wurde bis 2006 die Umstellung von der Nachtspeicherheizung auf andere Heizungssysteme mit jährlich zehn Millionen Euro gefördert. Bei Einführung der Stromsteuer im Jahre 1999 hatte die rot-grüne Bundesregierung die Steuerermäßigung noch damit begründet, dass häufig untere Einkommensschichten Nachtspeicherheizungen nutzen. Nach nur vier Jahren gilt dies offenbar nicht mehr.