Die Erdgasbesteuerung besteht aus einem ermäßigter Steuersatz von 5,50 Euro pro Megawattstunde für Erdgas oder gasförmige Kohlenwasserstoffe, wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden.
Die Energiesteuer auf Erdgas entsteht mit Entnahme von Erdgas zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz. Solange keine Entnahme aus dem Leitungsnetz erfolgt, entsteht also auch noch keine Energiesteuer. Das gilt auch noch bei der Belieferung eines Lieferers, da der das Erdgas nicht aus dem Leitungsnetz entnimmt.
Für die Steuerentstehung ist nicht Vorraussetzung, dass der Lieferer
in Deutschland ansässig ist.
Steuerschuldner ist:
Für verflüssigtes Erdgas bestehen eigenständige Normen.Sobald das Erdgas zur Verflüssigung aus dem Leitungsnetz entnommen wird, kommt es zu einer fingierten Entnahme als Verbrauch.
Erdgas kann nach § 44 Energiesteuergesetz (EnergieStG) steuerfrei verwendet werden, wenn eine entsprechende Erlaubnis vorliegt und Erdgas von einem Gasgewinnungsbetrieb auf dem Betriebsgelände vom Inhaber des Betriebs zur Aufrechterhaltung des Betriebs verwendet wird. Diese Befreiung gilt allerdings nicht, wenn es zum Antrieb von Fahrzeugen genutzt wird.