Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstehen, sind bis in Höhe von 2.100 Euro mit dem Freibetrag abgegolten und nicht absetzbar. Nur wenn höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, kann der übersteigende Betrag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden.
Als abzugsfähige Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben kommen beispielsweise in Betracht: Fahrtkosten, Verpflegungspauschbeträge bei mindestens 8-stündigem Einsatz außerhalb der regelmäßigen Einsatzstätte (Trainingsplatz, Probenraum), Aufwendungen für Arbeitszimmer, Fachliteratur, Schreibwaren, Telefonkosten, typische Berufskleidung (Sportbekleidung).
Bei den Fahrtkosten ist zu beachten:
Fährt der Übungsleiter
Beispiel 1:
Frau Müller hat Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Betreuerin
bei einem gemeinnützigen Verein in Höhe von 3.500 Euro im Jahr. In
diesem Zusammenhang sind ihr Ausgaben in Höhe von 500 Euro entstanden.
Einnahmen |
3.500 Euro |
./. Freibetrag |
./. 2.100 Euro |
= Steuerpflichtige Einnahmen |
= 1.400 Euro |
./. Werbungskosten |
./. 0 Euro |
= Einkünfte |
= 1.400 Euro |
Beispiel 2:
Frau Klausen hat Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als ehrenamtliche
Übungsleiterin bei einem Verein in Höhe von 4.000 Euro. In diesem
Zusammenhang sind ihr Ausgaben in Höhe von 2.400 Euro entstanden.
| Einnahmen | 4.000 Euro |
| - Freibetrag | ./. 2.100 Euro |
| = steuerpflichtige Einnahmen | = 1.900 Euro |
| - Werbungskosten (2.400 Euro - 2.100 Euro) | ./. 300 Euro |
| = Einkünfte | = 1.600 Euro |
Beispie 3:
Herr Schmidt hat Einnahmen aus einer Tätigkeit als nebenberuflicher Referent
an einer Volkshochschule in Höhe von 1.500 Euro. In diesem Zusammenhang
sind ihm Ausgaben in Höhe von 2.000 Euro entstanden.
Einnahmen |
1.500 Euro |
./. Freibetrag |
./. 2.100 Euro |
= steuerpflichtige Einnahmen |
= 0 Euro |
= Einkünfte |
= 0 Euro |
Hinweis:
Diese Einschränkung ist nach dem rechtskräftigen Urteil vom Finanzgericht
Berlin-Brandenburg (5.12.2007, 7 K 3121/05 B) unzulässig. Hiernach ist ein
Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten auch möglich, wenn die Einnahmen
unter dem Freibetrag in Höhe von derzeit 2.100 oder bis 2006 von 1.848 Euro liegen.
Also können Übungsleiter im vorherigen Beispiel 3 wie folgt vorgehen:
| Einnahmen | 1.500 Euro |
| ./.Werbungskosten | – 2.000 Euro |
| = steuerpflichtige Einnahmen | – 500 Euro |
| = Einkünfte | – 500 Euro |
Beispiel 4:
Herr Schulze ist nebenberuflich Trainer einer Handballmannschaft. Dabei
nimmt er 3.200 Euro ein und hat Aufwendungen in Höhe von 4.000 Euro.
| Einnahmen | 3.200 Euro |
| ./.Freibetrag | ./. 2.100 Euro |
| = steuerpflichtige Einnahmen | = 1.100 Euro |
| ./.Werbungskosten (4.000 Euro - 2.100 Euro) | ./. 1.900 Euro |
| = Einkünfte | ./. 800 Euro |