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Übungsleiterpauschale

Vergütungen für eine begünstigte Nebentätigkeit bleiben bis zu 2.100 Euro im Jahr steuerfrei, wenn die Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet wird und einem der folgenden Zwecke dient:

Bis in Höhe des Freibetrages von 2.100 Euro im Jahr bleiben die Vergütungen nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss also nicht - wie bei geringfügiger Beschäftigung - eine Pauschalabgabe von 30 Prozent für Kranken- und Rentenversicherung sowie Steuer abführen.

Ist die Vergütung höher als 2.100 Euro im Jahr, ist der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Er gehört entweder zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und unterliegt dem Lohnsteuerabzug, oder er ist als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu versteuern. Es können hier aber die Regelungen zur "geringfügigen Beschäftigung" angewandt werden. Und das bedeutet, dass zusätzlich zu den 2.100 Euro im Jahr beziehungsweise 175 Euro im Monat aus Sicht des Arbeitnehmers weitere Bezüge steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, und zwar bis zu 400 Euro pro Monat.

Tipp:
Wer sich in seiner Freizeit ehrenamtlich engagiert, kann die Verluste aus dieser Tätigkeit mit anderen Einkünften verrechnen. Nach einem rechtskräftigen Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (5.12.2007, 7 K 3121/05) ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten auch möglich, wenn die Einnahmen unter dem Freibetrag in Höhe von derzeit 2.100 oder bis 2006 von 1.848 Euro liegen. Nach der Urteilsbegründung darf ein solches Engagement im Nebenberuf nicht benachteiligt werden, da es für hauptberuflich tätige Trainer keine Abzugsbeschränkungen gibt. Die Entscheidung ist für alle relevant, die sich in ihrer Freizeit für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke einsetzen und deren Ausgaben hierfür über den Einnahmen liegen.

Zusätzlich zur Übungsleiterpauschale von 2.100 Euro können weitere Zahlungen steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden, so insbesondere:

Die Erstattung von Fahrtkosten zum regelmäßigen Einsatzort (zur regelmäßigen Arbeitsstätte) ist nur dann für den Übungsleiter steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Arbeitgeber auf die Zahlung 15 Prozent pauschale Lohnsteuer abführt - zuzüglich Solidaritätszuschlag und pauschalierte Kirchensteuer. Solche "regelmäßigen" Fahrten sind beispielsweise Fahrten eines Trainers zum Training und zu Heimspielen auf dem Vereinsgelände, Fahrten eines Dirigenten zu den Proben ins Vereinsheim. Durch die gekürzte Entfernungspauschale darf der Arbeitgeber aber nur die Strecke ab Kilometer 21 steuerfrei übernehmen.

Die Tätigkeit als Übungsleiter ist sozialversicherungsfrei, soweit die Vergütung nicht mehr als 175 Euro im Monat beträgt. Bei höheren Vergütungen aber stellt sich die Frage der Sozialversicherungspflicht. Seit 2002 richtet sich die Beurteilung, ob ein Übungsleiter seine Tätigkeit als Selbstständiger oder als Arbeitnehmer ausübt, nach den Umständen des Einzelfalles, ohne dass es auf die bisherige Abgrenzung von sechs Wochenstunden ankommt.

Steuertipp: Sofern die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG nicht erfüllt sind, kommt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 oder Nr. 26a EStG für Ehrenämter in Betracht.


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Steuererklärung als Interview: Online-Steuererklärung 



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