Erhält ein Steuerpflichtiger außer den begünstigten Einnahmen nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) noch weitere Einnahmen, die auf Grund anderer Vorschriften steuerfrei sind, so ist das für § 3 Nr. 26 EStG nicht schädlich. So können beispielsweise neben den Übungsleiter-Honoraren auch noch Reisekosten steuerfrei ausbezahlt werden.
Steuertipp: Wird der Nebenjob für eine öffentlich-rechtliche Institution ausgeübt, so ist es immer ratsam, sich eventuell anfallende Reisekosten separat erstatten zu lassen, da in diesem Fall die Reisekosten ebenfalls steuerfrei sind.
Ist die Vergütung höher als 2.100 Euro im Jahr, kann neben dem Übungsleiterfreibetrag die Regelung zur geringfügigen Beschäftigung in Betracht kommen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn der Verdienst nicht höher als 400 Euro im Monat ist. Auf den Umfang der Arbeitszeit kommt es jetzt nicht mehr an. Der Verdienst darf also bis 575 Euro im Monat betragen, ohne dass Steuern und Sozialabgeben anfallen. Dabei kann eine - einzige - geringfügige Beschäftigung neben einer rentenversicherungspflichtigen Haupttätigkeit ausgeübt werden, ohne dass diese mit dem Hauptberuf zusammengerechnet wird. Sie bleibt also steuer- und sozialversicherungsfrei.