Ärzte im Behindertensport
Rehabilitationssport unter ärztlicher Aufsicht fällt dem Grunde nach unter § 3 Nr. 26 EStG.
Ärzte im Coronar-Sport
Ärzte, die nebenberuflich in gemeinnützigen Sportvereinen Coronar-Sportkurse leiten, üben eine einem Übungsleiter vergleichbare Tätigkeit aus, wenn der im Coronar-Sport nebenberuflich tätige Arzt auf den Ablauf der Übungseinheiten und die Übungsinhalte aktiv Einfluss nimmt. Es handelt sich dann um eine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit.
Aufsichtsvergütung für die juristische Staatsprüfung
Vergütungen an Richter, Staatsanwälte und Verwaltungsbeamte des höheren Dienstes, die nebenamtlich als Leiter von Arbeitsgemeinschaften für Referendarinnen und Referendare tätig sind, fallen unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 26 EStG und sind bis zur Höhe von 2.100 Euro jährlich steuerfrei.
Bahnhofsmission
Der Tätigkeitsbereich von Bahnhofsmissionen umfasst auch gemäß § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Pflege- und Betreuungsleistungen. Die Aufwandsentschädigungen nebenberuflicher Mitarbeiter/innen in Bahnhofsmissionen bleiben in Höhe von 60 Prozent der Einnahmen, maximal in Höhe von 2.100 Eurosteuerfrei.
Behindertentransport
Die Tätigkeit des Fahrers stellt keine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit dar, da er weit überwiegend mit dem Fahren des Fahrzeugs beschäftigt ist und ein unmittelbarer persönlicher Bezug zu den Patienten nicht aufgebaut werden kann. Für den Beifahrer sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG gegeben. Ist die Aufgabenverteilung nicht verbindlich festgelegt, kann daher angenommen werden, dass beide Helfer an der Betreuung mitwirken. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ist dann für jeweils 50 % der Vergütung zu gewähren.
Bereitschaftsdienste der Wohlfahrtsverbände
Die ehrenamtliche Tätigkeit in den Bereitschaftsdiensten der Wohlfahrtsverbände fällt nicht unter die Begünstigung des § 3 Nr. 26 EStG.
Bereitschaftsdienste von Rettungssanitätern und Ersthelfern
Vergütungen für Bereitschaftsdienste von Rettungssanitätern und Ersthelfern fallen nicht unter die Begünstigung nach § 3 Nr. 26 EStG, weil es sich hierbei nicht um Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten handelt.
Betreuungstätigkeit
Die pauschale Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Betreuer ist nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt (Finanzministerium Niedersachsen vom 10.7.2003, S 2337 - 117 - 35).
Diakon
Ob ein nebenberuflich tätiger kath. Diakon die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG erhalten kann, hängt von der jeweiligen Tätigkeit ab. Zum Berufsbild des Diakons gehören auch ausbildende und betreuende Tätigkeiten mit pädagogischer Ausrichtung sowie Arbeiten im sozialen Bereich, die als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen gewertet werden können. Für solche Tätigkeiten ist eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG möglich. Bei einer Tätigkeit im Bereich der Verkündigung (z. B. Taufen, Krankenkommunion, Trauungen, Predigtdienst) handelt es sich nicht um eine begünstigte Tätigkeit. Zur Aufteilung bei gemischten Tätigkeiten sowie zur Steuerfreiheit nach anderen Vorschriften (z. B. § 3 Nr. 12 EStG) vgl. R 3.26 Abs. 7 LStR.
Ferienbetreuer
Ehrenamtliche Ferienbetreuer, die zeitlich begrenzt zur Durchführung von Ferienmaßnahmen eingesetzt werden, sind nebenberuflich tätig, so dass die Einnahmen aus der Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sind.
Hausnotrufdienst
Um bei Hausnotrufdiensten die Entgegennahme von Alarmanrufen rund um die Uhr, die Vertrautheit der Bewohner und die Funktionsfähigkeit zu gewährleisten, wird von den Hilfsorganisationen ein sog. Hintergrunddienst eingerichtet, um vor Ort Hilfe zu leisten. Die Mitarbeiter des Hintergrunddienstes sind daneben auch mit der Einweisung, Einrichtung, Wartung und Überprüfung der Hausnotrufgeräte beschäftigt. Ihnen kann die Steuervergünstigung nach § 3 Nr. 26 EStG für den Anteil ihrer Vergütung gewährt werden, der auf tatsächliche Rettungseinsätze entfällt.
Hauswirtschaftliche Tätigkeit in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Behinderteneinrichtungen
Reine Hilfsdienste, wie zum Beispiel Putzen, Waschen und Kochen im Reinigungsdienst und in der Küche von Altenheimen, Krankenhäusern, Behinderteneinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen stehen nicht den ambulanten Pflegediensten gleich und fallen daher nicht unter § 3 Nr. 26 EStG.
Klosterführer, Museumsführer, Mühlenführer
Werden die Personen für einen begünstigten Auftraggeber nebenberuflich tätig, so liegt eine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit vor, weil es sich um vergleichbare Tätigkeiten handelt, die auf die Vermittlung von Fähigkeiten und Erkenntnissen gerichtet sind.
Küchenmitarbeiter in Waldheimen
Die Tätigkeit von Mitarbeitern in der Küche und im hauswirtschaftlichen Bereich von Waldheimen stellt keine begünstigte Tätigkeit dar. Es handelt sich nicht um eine betreuende Tätigkeit, da pädagogische Aspekte nicht im Vordergrund stehen. Ausschlaggebend ist die hauswirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Essenszubereitung für die in den Waldheimen während der Ferienzeit aufgenommenen Jugendlichen.
Lehrbeauftragte an Schulen
Vergütungen an ehrenamtliche Lehrbeauftragte, die von den Schulen für einen ergänzenden Unterricht eingesetzt werden, sind – soweit von den Schulen mit den Lehrbeauftragten nicht ausdrücklich ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird – den Einnahmen aus selbständiger (unterrichtender) Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen und nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt.
Mahlzeitendienste („Essen auf Rädern”)
Vergütungen an Helfer des Mahlzeitendienstes sind nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt, da die Lieferung einer Mahlzeit für die Annahme einer Pflegeleistung nicht ausreicht. Ab 2007 ist jedoch die Inanspruchnahme der Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 26 a EStG in Höhe von bis zu 500 Euro möglich, sofern diese Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.
Notarzttätigkeit
Die nebenberufliche Notarzttätigkeit stellt keine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit dar (BFH 20.2.2002, VI B 85/99, BFH/NV 2002 S. 784). Bei Notfallfahrten bei Blut- und Organtransport handelt es sich nicht um begünstigte Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG.
Organistentätigkeit
Bei in Kirchengemeinden eingesetzten nebenberuflichen Organisten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG erfüllt sind.
Patientenfürsprecher
Die Tätigkeit als Patientenfürsprecher stellt weder die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen dar noch ist sie als Betreuungstätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG anzusehen.
Rettungsschwimmer
Im vorbeugenden Wasserrettungsdienst zum Beispiel bei der DLRG Tätige üben keine begünstigte Tätigkeit aus.
Sanitätshelfer
Die Vergütungen an Rettungssanitäter in Rettungs- und Krankentransportwagen sind nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Eine Aufteilung der Einnahmen in solche aus Rettungseinsätzen und solche aus Bereitschaftszeiten ist nicht mehr vorzunehmen.
Schulweghelfer und Schulbusbegleiter
Gemeinden gewähren den grundsätzlich als Arbeitnehmer beschäftigten Schulweghelfern und Schulbusbegleitern Aufwandsentschädigungen. Diese sind nebeneinander sowohl nach § 3 Nr. 26 EStG (nebenberufliche Betreuungstätigkeit) als auch nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG begünstigt. Die Vorschriften sind in der für den Steuerpflichtigen günstigsten Reihenfolge zu berücksichtigen (R 17 Abs. 7 LStR).
Stadtführer
Die Tätigkeit eines Stadtführers ist - vergleichbar mit einer unterrichtenden Tätigkeit an einer Volkshochschule und der Tätigkeit eines Museumsführers - wegen ihrer pädagogischen Ausrichtung grundsätzlich nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt.
Statisten bei Theateraufführungen
Entschädigungen für Statisten sind grundsätzlich nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt, weil Statisten regelmäßig keine künstlerische Tätigkeit ausüben. Eine künstlerische Tätigkeit liegt bei § 3 Nr. 26 EStG nur vor, wenn eine gewisse Gestaltungshöhe bei eigenschöpferischer Leistung gegeben ist.
Versichertenälteste
Für die Tätigkeit der Versichertenältesten ist die Begünstigung des § 3 Nr. 26 EStG nicht zu gewähren, weil es sich weder um eine begünstigte Tätigkeit handelt noch diese der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO dient.
Nach § 3
Nr. 26 EStG begünstigt, weil Statisten regelmäßig keine künstlerische
Tätigkeit ausüben. Eine künstlerische Tätigkeit liegt bei § 3 Nr. 26
EStG nur vor, wenn eine gewisse Gestaltungshöhe bei eigenschöpferischer
Leistung gegeben ist.
Versichertenälteste:
Für die Tätigkeit der Versichertenältesten ist die Begünstigung des
§ 3 Nr. 26 EStG nicht zu gewähren, weil es sich weder um eine
begünstigte Tätigkeit handelt noch diese der Förderung gemeinnütziger,
mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 Abgabenordnung
(AO) dient.