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Die Voraussetzungen für die Ehrenamtspauschale

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements wurde nicht der Übungsleiterfreibetrag von 1.848 auf 2.100 € erhöht, sondern auch eine neue Pauschale fürs Ehrenamt vom 500 Euro eingeführt. Die Übungsleiterpauschale ist an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Tätigkeit im Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung und nicht als Hauptberuf ausgeübt wird. § 3 Nr. 26a EStG sieht im Gegensatz zu § 3 Nr. 26 EStG keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich vor. Daher kann die neu eingeführte Ehrenamtspauschale wiederum für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, Verbände oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als:

Die Tätigkeit der Amateursportler ist nicht begünstigt (BMF 25.11.2008, IV C 4 - S 2121/07/0010, BStBl 2008 I S. 985).

Die Ehrenamtspauschale ist an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Tätigkeit der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen dienen muss. Zudem darf sie nur nebenberuflich ausgeübt werden. Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, z.B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose.

Übt eine Person mehrere verschiedenartige Tätigkeiten i.S. des § 3 Nr. 26 oder 26a EStG aus, ist die Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen. Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen, z.B. Erledigung der Buchführung oder Aufzeichnungen von jeweils weniger als einem Drittel des Pensums einer Bürokraft für mehrere gemeinnützige Körperschaften. Eine Tätigkeit wird nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist.

Der Freibetrag wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer der in § 3 Nr. 26a EStG genannten Personen erfolgt.

Nicht zu den begünstigten Einrichtungen gehören Berufsverbände (Arbeitgeberverband, Gewerkschaft) oder Parteien. Fehlt es an einem begünstigten Auftraggeber/Arbeitgeber, kann der Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden.


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