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Begünstigte Nebentätigkeiten

Die begünstigten Tätigkeiten der Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer haben miteinander gemeinsam, dass bei ihrer Ausübung durch persönliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen genommen wird, um auf diese Weise deren Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Nicht begünstigt ist die Tätigkeit des gesetzlichen Betreuers, da der Steuerfreibetrag nur angewendet werden kann, wenn durch einen direkten pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den betreuten Menschen ein Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements erfüllt wird (OFD Hannover vom 15.12.2009 - S 2121 - 55 - StO 215).

Die begünstigten Tätigkeiten der Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer haben miteinander gemeinsam, dass bei ihrer Ausübung durch persönliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen genommen wird, um auf diese Weise deren Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Gemeinsamer Nenner dieser Tätigkeiten ist daher die pädagogische Ausrichtung.

Begünstigt sind folgende Nebentätigkeiten, die nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit in Anspruch nehmen:

Nicht begünstigt sind Musikanten auf Kirmesveranstaltungen, auf Volks- und Schützenfesten, weil weder die Veranstaltung als gemeinnützig noch die Tätigkeit als künstlerisch zu werten ist, sowie Trauerredner und Büttenredner.

Ebenfalls nicht begünstigt ist die Betreuungstätigkeit des gesetzlichen Betreuers nach § 1835a BGB, da § 3 Nr. 26 EStG nur angewendet werden kann, wenn durch einen direkten pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den betreuten Menschen ein Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements erfüllt wird. Ab 2007 sind Vergütungen hierfür unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 26a EStG bis zu einem Betrag von 500 Euro im Kalenderjahr steuerbefreit.

Hinweis:
Mit der Änderung des § 3 Nr. 26 EStG im Jahressteuergesetz 2009 sind nunmehr auch Tätigkeiten für ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts begünstigt, die in einem EU- oder EWR -Staat belegen sind. Die Neuregelung gilt nach § 52 Abs. 4b EStG für alle offenen Fälle.


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