Die begünstigten Tätigkeiten der Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer haben miteinander gemeinsam, dass bei ihrer Ausübung durch persönliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen genommen wird, um auf diese Weise deren Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Nicht begünstigt ist die Tätigkeit des gesetzlichen Betreuers, da der Steuerfreibetrag nur angewendet werden kann, wenn durch einen direkten pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den betreuten Menschen ein Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements erfüllt wird (OFD Hannover vom 15.12.2009 - S 2121 - 55 - StO 215).
Die begünstigten Tätigkeiten der Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer haben miteinander gemeinsam, dass bei ihrer Ausübung durch persönliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen genommen wird, um auf diese Weise deren Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Gemeinsamer Nenner dieser Tätigkeiten ist daher die pädagogische Ausrichtung.
Begünstigt sind folgende Nebentätigkeiten, die nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit in Anspruch nehmen:
Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeit
Dazu zählen die Tätigkeit als Chorleiter, Dirigent, Erste-Hilfe-Ausbilder, Betreuer in Ferienlagern, Jugendleiter, Gruppenleiter, Trainer und Mannschaftsbetreuer, Erziehungs- und Familienhelfer, Lehr- und Vortragstätigkeit, Prüfungstätigkeit, Lehrbeauftragte an Schulen, Ausbildungstätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr, Diskussionsleiter. Nicht begünstigt sind die Tätigkeit als Vorstand, Kassierer, Schriftführer, Gerätewart im Sportverein, als Schiedsrichter und Verbandsfunktionär, die Pflege und Ausbildung von Tieren, beispielsweise von Rennpferden und Diensthunden, und als Helfer von Wohlfahrtsorganisationen.
Pflege von kranken, behinderten oder alten Menschen
Dazu gehören Dauerpflege von pflegebedürftigen Personen, Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste, Hilfsdienste bei der Altenhilfe, Tätigkeit bei der Bahnhofsmission, Hilfsdienste bei Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten, etwa durch Rettungssanitäter und Ersthelfer beim DRK und anderen Rettungsorganisationen.
Künstlerische Tätigkeiten, beispielsweise als Kirchenmusiker oder als Schauspieler/Statist im Theater
Wie eine künstlerische Tätigkeit definiert ist, richtet sich nach § 18 Absatz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Auch nebenberufliche Organisten in der Kirche profitieren von der Übungsleiterpauschale, denn aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung ist bei den in Kirchengemeinden eingesetzten Organisten grundsätzlich davon auszugehen, dass deren Tätigkeit eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht und somit die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG vorliegen (OFD Frankfurt vom 03.05.2000, nachzulesen in: DB 2000 Seite 1258).
Auch wenn ausschließlich hauswirtschaftliche oder betreuende Hilfstätigkeiten für alte oder behinderte Menschen erbracht werden (z.B. Reinigung der Wohnung, kochen, einkaufen, Erledigung von Schriftverkehr), ist der Freibetrag von 2.100 € zu gewähren (Bayerische Landesamt für Steuern 15.1.2009, S 2121.1.1-1/15 St 32/St 33).
Bei einer Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist unschädlich, wenn sie für einen Betrieb gewerblicher Art ausgeführt wird, da auch sie gemeinnützigen Zwecken dienen können (z.B. Krankenhaus oder Kindergarten).
Nicht begünstigt sind Musikanten auf Kirmesveranstaltungen, auf Volks-
und Schützenfesten, weil weder die Veranstaltung als gemeinnützig noch
die Tätigkeit als künstlerisch zu werten ist, sowie Trauerredner und Büttenredner.
Ebenfalls nicht begünstigt ist die Betreuungstätigkeit des gesetzlichen Betreuers nach § 1835a BGB, da § 3 Nr. 26 EStG nur angewendet werden kann, wenn durch einen direkten pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den betreuten Menschen ein Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements erfüllt wird. Ab 2007 sind Vergütungen hierfür unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 26a EStG bis zu einem Betrag von 500 Euro im Kalenderjahr steuerbefreit.
Hinweis:
Mit der Änderung des § 3 Nr. 26 EStG im Jahressteuergesetz 2009 sind nunmehr auch Tätigkeiten für ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts begünstigt, die in einem EU- oder EWR -Staat belegen sind. Die Neuregelung gilt nach § 52 Abs. 4b EStG für alle offenen Fälle.