Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Arbeitgeber / Auftraggeber

Um in den Genuss des Übungsleiter-Freibetrags zu kommen, muss der Arbeitgeber beziehungsweise der Auftraggeber eine begünstigte Organisation sein. Das sind meist gemeinnützige Organisationen und inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Gemeinnützige Organisationen sind Vereine, Verbände, Stiftungen und ähnliche Organisationen, die wegen ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke von der Steuer befreit sind (§ 5 Absatz 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz, KStG), beispielsweise Sportvereine, Musik- und Gesangvereine, Trachten- und Heimatvereine.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind die Gebietskörperschaften, also Behörden des Bundes, der Länder, der Kreise, der Verbandsgemeinden und der Gemeinden, Feuerwehren als Teil der Gemeinden, die Religionsgemeinschaften (z. B. die katholische Kirche, die evangelischen Landeskirchen), öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, Berufsgenossenschaften, Träger der Sozialversicherung, Innungen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Landwirtschaftskammern, Kammern der Ärzte, Anwälte, Apotheker, Steuerberater und Notare, Universitäten, Fachhochschulen.

Nicht begünstigt ist die Tätigkeit für einen gewerblichen Betrieb der juristischen Personen (z. B. Sparkassen), für eine Gewerkschaft, für einen Arbeitgeberverband, für eine Partei, für eine freie Wählervereinigung, für eine Privatschule, selbst wenn diese als Ersatz- oder Ergänzungsschule anerkannt ist.

Die Tätigkeit muss gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Diese Voraussetzung ist im Allgemeinen erfüllt, wenn Sie die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag eines gemeinnützigen Vereins in Erfüllung dessen satzungsmäßiger Zwecke ausüben. Wichtig ist, dass die Tätigkeit im Rahmen des ideellen Bereichs (das ist die Erfüllung des Satzungszwecks) ausgeübt wird, etwa als Dirigent in einem Musikverein, als Trainer in einem Sportverein. Begünstigt ist auch eine Tätigkeit, die in einem so genannten Zweckbetrieb ausgeübt wird: Das ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der Organisation, der gleichzeitig den satzungsmäßigen Zweck erfüllt, beispielsweise durch Tätigkeit in Krankenhäusern, Kindergärten, Alten- und Pflegeheimen, Behindertenwerkstätten, Museen, Theater, Konzerte, sportliche Veranstaltungen (sofern die Einnahmen im Jahr nicht höher sind als 30.678 Euro).

Nicht begünstigt ist eine Tätigkeit in einem reinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins, beispielsweise die Mitwirkung bei einem Vereinsfest.

Hinweis:
Der Europäische Gerichtshof hatte entschieden (18.12.2007, C-281/06), dass die nationale Regelung gegen EU-Recht verstößt. Aufgrund der Anwendung der Dienstleistungsfreiheit auch für nebenamtliche Tätigkeiten muss die die Steuerfreiheit auch dann gewährt werden, wenn diese von einer im anderen Mitgliedsstaat öffentlichen Institution gezahlt wird. Deutschland hat dies jetzt gesetzlich in allen noch offenen Fällen umgesetzt. Nunmehr wird der Freibetrag grundsätzlich auch dann gewährt, wenn eine Person im Dienst oder Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die in einem anderen EU- oder EWR-Staat belegen ist, nebenberuflich eine ausbildende oder andere begünstigte Tätigkeit ausübt.


Inhaltsverzeichnis

Steuererklärung als Interview: Online-Steuererklärung 



[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern