Entstehen bei einer beabsichtigten nebenberuflichen Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26 EStG vorweggenommene Betriebsausgaben, kommt es aber nicht mehr zur Ausführung der Tätigkeit, steht das Abzugsverbot des § 3 c EStG dem Abzug dieser Betriebsausgaben nicht entgegen (BFH-Urteil vom 6.7.2005, XI R 61/04, BStBl 2006 II S. 163).
Selbstständige Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit sind grundsätzlich schädlich für die Existenzgründerrücklage. Schädliche Einkünfte liegen aber dann nicht vor, wenn die Einnahmen in vollem Umfang nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei waren (OFD Chemnitz vom 26.4.2005, S 2183 b - 5/12 - St 21).
Die Vergünstigungen über § 3 Nr. 26 EStG können auch Statisten an Theater oder Oper in Anspruch nehmen. Eine solche Tätigkeit erfüllt die Anforderungen an eine künstlerische Tätigkeit, wenn Schauspieler oder Sänger solche Auftritte ebenfalls in Nebenrollen wahrnehmen. Den künstlerischen Bereich verlässt ein Statist erst dann, wenn er nur als Teil der Bühnenausstattung eingesetzt wird (Finanzgericht Sachsen vom 6.3.2006, 3 K 370/04).
Diese Vergünstigungen über § 3 Nr. 26 EStG können auch Personen in Anspruch nehmen, die an Werbespots teilnehmen (Finanzgericht München vom 25.11.2005, 8 K 1197/03).
Es ist nicht mit dem EU-Recht vereinbar, dass § 3 Nr. 26 EStG nur für Steuerbegünstigung bei Tätigkeiten zu Gunsten einer inländischen juristischen Person gewährt wird. Hierin liegt eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, die nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (EuGH 18.12.2007, Rs C-281/06, BFH/NV 2008, 93). In Reaktion hierauf lässt der Fiskus nun in allen Offenen Fällen die Übungsleiterpauschale auch bei Tätigkeit in einem anderen EU-Staat zu.
Die Tätigkeit als Korrekturassistentin im Rahmen der universitären Ausbildung wird maßgeblich durch eine pädagogische Zielsetzung geprägt. Sie stellt im Ergebnis eine Prüfungstätigkeit dar, die mit der eines Ausbilders vergleichbar ist. Daraus erzielte Einnahmen fallen unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 EStG (Finanzgericht Berlin vom 12.10.2004, 5 K 5316/03).
Zahlungen einer französischen Universität für einen von einem deutschen Steuerpflichtigen versehenen Lehrauftrag sind im Inland gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei (BFH 22.7.2008, VIII R 101/02).
Das BMF hat zu den gemeinnützigkeitsrechtlichen Folgerungen aus der Anwendung des § 3 Nr. 26a EStG Stellung genommen. Danach sind, falls ein gemeinnütziger Verein bis zum 14.10.2009 ohne ausdrückliche Erlaubnis dafür in seiner Satzung bereits Tätigkeitsvergütungen gezahlt hat, daraus unter den folgenden Voraussetzungen keine für die Gemeinnützigkeit des Vereins schädliche Folgerungen zu ziehen: 1. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch gewesen sein, 2. die Mitgliederversammlung beschließt bis zum 31.12.2010 eine Satzungsänderung, die Tätigkeitsvergütungen zulässt. An die Stelle einer Satzungsänderung kann ein Beschluss des Vorstands treten, künftig auf Tätigkeitsvergütungen zu verzichten (BMF 14.10.2009, IV C 4 - S 2121/07/0010, DStR 2009 S. 2254).