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Nebenjob und Steuern

Einleitung

In diesem Beitrag geht es um nebenberufliche Tätigkeiten, die nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich begünstigt sind. Es handelt sich dabei um Nebentätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, im Pflegedienst Tätige und Künstler, die seit 2007 bis zu 2.100 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei bleiben.Hinzu kommt eine neue Pauschale fürs Ehrenamt vom 500 Euro im Jahr nach § 3 Nr. 26a EStG.

Der Freibetrag für Übungsleiter gilt für nebenberufliche Tätigkeiten, die im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtung ausgeübt wird. Gleichzeitig unterliegen die Einnahmen nicht der Sozialversicherung.

Die neu eingeführte Ehrenamtspauschale wiederum kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, Verbände oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Platzwart, Reinigungs- oder Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern.

Die Steuerbegünstigung für Übungsleiter gilt für Personen, die nebenberuflich:

  • als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer tätig sind.
  • die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen übernommen haben (gilt für Dauerpflege und für ambulante Pflegedienste).
  • künstlerische Tätigkeiten ausüben, etwa Kirchenmusiker oder Künstler, die nebenberuflich bei kulturellen Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine auftreten.
  • als Betreuer tätig sind, beispielsweise im Jugend- und Sportbereich gemeinnütziger Vereine.

Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitjobs in Anspruch nimmt (Richtlinie R 3.26 Absatz 2 Lohnsteuer-Richtlinien, LStR). Konkret: Beim üblichen 40-Stunden-Job dürfen rund 13 Stunden pro Woche ehrenamtlich gearbeitet werden. Ohne Bedeutung ist, ob überhaupt ein Hauptberuf ausgeübt wird und wie hoch die Vergütung aus der Nebentätigkeit ist. Daher können auch Hausfrauen, Rentner, Arbeitslose, Studenten, Vermieter eine nebenberufliche Tätigkeit mit den Steuervorteilen ausüben.

Hinweis:
Eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn sie die eigentliche künstlerische (Haupttätigkeit nur unterstützt und ergänzt, sofern sie Teil des gesamten künstlerischen Geschehens ist (BFH vom 18.4.2007, XI R 21/06, BStBl II 2007 S. 702).

Unter die Steuerbefreiung fallen alle Einnahmen aus den vorgenannten Tätigkeiten bis zum Maximalbetrag von 2.100 Euro. Die darüber hinausgehenden Einnahmen sind steuerpflichtig, entweder über die Lohnsteuerkarte oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bis zu 400 Euro im Monat als Mini-Job.

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