Nebenjob und Steuern
Einleitung
In diesem Beitrag geht es um nebenberufliche Tätigkeiten, die nach § 3
Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich begünstigt sind.
Es handelt sich dabei um Nebentätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder,
Erzieher, Betreuer, im Pflegedienst Tätige und Künstler, die seit 2007
bis zu 2.100 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei bleiben.Hinzu kommt
eine neue Pauschale fürs Ehrenamt vom 500 Euro im Jahr nach §
3 Nr. 26a EStG.
Der Freibetrag für Übungsleiter gilt für nebenberufliche Tätigkeiten,
die im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtung
ausgeübt wird. Gleichzeitig unterliegen die Einnahmen nicht der Sozialversicherung.
Die neu eingeführte Ehrenamtspauschale wiederum kann für jede
Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, Verbände
oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel
für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Platzwart, Reinigungs-
oder Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern.
Die Steuerbegünstigung für Übungsleiter gilt für Personen,
die nebenberuflich:
- als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer tätig sind.
- die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen übernommen haben
(gilt für Dauerpflege und für ambulante Pflegedienste).
- künstlerische Tätigkeiten ausüben, etwa Kirchenmusiker oder Künstler,
die nebenberuflich bei kulturellen Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine
auftreten.
- als Betreuer tätig sind, beispielsweise im Jugend- und Sportbereich
gemeinnütziger Vereine.
Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie nicht mehr als
ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitjobs in Anspruch
nimmt (Richtlinie R 3.26 Absatz 2 Lohnsteuer-Richtlinien, LStR).
Konkret: Beim üblichen 40-Stunden-Job dürfen rund 13 Stunden pro
Woche ehrenamtlich gearbeitet werden. Ohne Bedeutung ist, ob überhaupt
ein Hauptberuf ausgeübt wird und wie hoch die Vergütung aus der Nebentätigkeit
ist. Daher können auch Hausfrauen, Rentner, Arbeitslose, Studenten, Vermieter
eine nebenberufliche Tätigkeit mit den Steuervorteilen ausüben.
Hinweis:
Eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit liegt auch dann
vor, wenn sie die eigentliche künstlerische (Haupttätigkeit
nur unterstützt und ergänzt, sofern sie Teil des gesamten künstlerischen
Geschehens ist (BFH vom 18.4.2007, XI R 21/06, BStBl II 2007 S. 702).
Unter die Steuerbefreiung fallen alle Einnahmen aus den vorgenannten
Tätigkeiten bis zum Maximalbetrag von 2.100 Euro. Die darüber hinausgehenden
Einnahmen sind steuerpflichtig, entweder über die Lohnsteuerkarte oder
im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bis zu 400 Euro im Monat als
Mini-Job.
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