Erhält ein Künstler einen Ehrensold oder eine Zuwendung aus den Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, so sind diese nach § 3 Nr. 43 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei. Als Voraussetzung gilt jedoch, dass die Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln stammen und wegen Bedürftigkeit des Künstlers geleistet werden.
Ist ein Künstler nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert und erhält er Gelder von der Künstlersozialkasse, so sind diese nach § 3 Nr. 57 EStG steuerfrei.
Grundsätzlich gilt, dass diese Stipendien auch nach dem Studium
steuerfrei sind (§ 3 Nr. 44 EStG). Gerade im künstlerischen
Bereich ist die Vergabe solcher Stipendien keine Seltenheit, zumal sie
dem Künstler einen größeren (finanziellen) Freiraum für
die eigenständige künstlerische Entwicklung ermöglichen.
Das Gesetz knüpft die Steuerfreiheit an bestimmte Voraussetzungen:
Künstler sind Unternehmer, wenn sie selbstständig tätig sind und nachhaltig Lieferungen (Verkauf von Gegenständen) oder sonstige Leistungen (Auftritte) gegen Entgelt erbringen. Diese selbstständig tätigen Künstler müssen auf den Preis ihrer erbrachten Leistungen und Lieferungen Umsatzsteuer erheben und diese gesondert in der Rechnung ausweisen. Die künstlerische Leistung unterliegt grundsätzlich in dem Land der Umsatzsteuer, in dem der Künstler tätig wird.
Soweit Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt im Inland erbracht werden, unterliegen sie, wie auch eine entsprechende unentgeltliche Wertabgabe, der deutschen Umsatzbesteuerung. Wenn die Leistungen nicht steuerfrei sind, unterliegen sie dem ermäßigten Steuersatz von derzeit sieben Prozent oder dem Regelsteuersatz von,19 Prozent.
Für Einnahmen, die bei der Einkommensteuer steuerfrei sind, muss keine Umsatzsteuer gezahlt werden, weil diese Bezüge kein Entgelt für eine Leistung des Künstlers sind. Das sind Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, Ehrensold, Stipendien, und Zuwendungen aus der Sozialkasse.
Auch bei der Umsatzsteuer gibt es Ausnahmen:
Auf die verschiedenen Ausnahmen wird in den nachfolgenden vier Abschnitten detailliert eingegangen.