An die beiden Tätigkeitsarten werden unterschiedliche Steuerfolgen geknüpft. Hierzu ein Überblick:
| freiberufliche Tätigkeit | gewerbliche Tätigkeit | |
| Anmeldung der Tätigkeit bzw. der Betriebseröffnung | beim Finanzamt | bei der Gemeinde, die benachrichtigt das Finanzamt |
| Veranlagung zur Gewerbesteuer | nein | ja, sofern die Freibeträge überschritten werden |
| Einkommensteuer | keine Ermäßigung | Seit 2008 Ermäßigung um das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages |
| Seit2007: Tarifbegrenzung auf 42 und bei Reichensteuer 45 Prozent für Gewinne | ||
| Gewinnermittlung | in der Regel Einnahme-Überschuss-Rechnung | Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung), bei kleinen Unternehmen Einnahme-Überschuss-Rechnung |
| Umsatzsteuer |
Unterschied zwischen gewerblich und freiberuflich ist nicht maßgebend für die Einstufung als Unternehmer | |
Die Tätigkeit von Künstlern ist in der Regel nur dann als gewerblich einzustufen, wenn es sich um Einnahmen aus Werbe- oder Sponsorenverträgen handelt, die sie selber abgeschlossen haben.
Denn diese Betätigung ist nicht mehr als künstlerische (freiberufliche) Arbeit anzusehen.Gibt ein Sänger ein Konzert, fällt die Gage unter die selbstständige Tätigkeit. Wird von dem Auftritt eine CD produziert und die Rechte an einen Verlag verkauft, tritt der Künstler als Gewerbetreibender auf.
Eine Vereinfachung für den Ansatz der Betriebsausgaben schafft eine Pauschalregelung. Danach können bei künstlerischen, wissenschaftlichen und schriftstellerischen Nebentätigkeiten pauschal 25 Prozent der Betriebseinnahmen, höchstens 614 Euro als Betriebsausgaben angesetzt werden. Der Höchstbetrag kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.
Der pauschale Betriebsausgabenabzug ist allerdings nicht für nebenberufliche Tätigkeiten zulässig, die bereits nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt sind. Dies betrifft Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Künstler sowie die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen, die jährlich bis zu 2.100 Euro steuerfrei bleiben.
Beim pauschalen Betriebsausgabenabzug müssen die tatsächlichen Kosten nicht nachgewiesen werden. Falls aber höhere Kosten entstehen, empfiehlt sich der Einzelnachweis.
Wird eine selbständige Tätigkeit nur in geringem Umfang ausgeübt und hierzu eine Einnahme-Überschussrechnung geführt, akzeptiert das Finanzamt häufig pauschale Beträge für bestimmte Betriebsausgabenarten. Das gilt für Aufwendungen, die offensichtlich angefallen und daher nicht im Einzelnen belegt werden müssen. In Frage kommen beispielsweise Pauschalen für:
Bleiben die pauschal angesetzten Beträge im angemessenen Rahmen, werden sie vom Finanzamt gewöhnlich anerkannt. Maßgebend hierbei ist der künstlerbedingte Umfang der Tätigkeit sowie des benötigten Schriftwechsels. Faustregel: Ist der Gewinn entsprechend hoch, dürfen auch die Pauschalen anziehen. Sind sie jedoch unglaubhaft, wird das Finanzamt auf die Vorlage von Belegen bestehen.
Nebenberuflich ausgeübte künstlerische Tätigkeiten sind gemäß § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bis zu einer Höhe von 2.100 Euro jährlich von der Einkommensteuer befreit. Die Einnahmen sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Tätigkeit gleichzeitig:
Diese Voraussetzungen treffen beispielsweise auf Kirchenmusiker, Chorleiter, Orchesterdirigenten oder Künstler zu, die nebenberuflich bei kulturellen Veranstaltungen eines gemeinnützigen Vereins auftreten.
Unter die Steuerbefreiung fallen alle Einnahmen aus den begünstigten Tätigkeiten bis zum Maximalbetrag von 2.100 Euro. Die darüber hinausgehenden Einnahmen sind steuerpflichtig, entweder über die Lohnsteuerkarte oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung.
Hinweis:
Eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn sie
die eigentliche künstlerische (Haupttätigkeit nur unterstützt und ergänzt,
sofern sie Teil des gesamten künstlerischen Geschehens ist
(BFH vom 18.4.2007, XI R 21/06, BStBl II 2007 S. 702).
Der Freibetrag kann auch bei Einnahmen aus mehreren nebenberuflichen Tätigkeiten für verschiedene Arbeitgeber genutzt werden. Insgesamt dürfen sich allerdings keine höheren Beträge pro Jahr als 2.100 Euro ergeben. Neben dem Freibetrag kann der Auftraggeber auch weitere steuerfreie Leistungen gewähren und damit die Bezüge von Künstlern aufbessern. Das gelingt etwa durch eine Beihilfe zum Kindergarten, die Erstattung von Reisekosten oder den pauschal versteuerten Zuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzort.
Da die Einnahmen bis zur Höhe von 2.100 Euro im Jahr steuerfrei bleiben, können insoweit auch keine Kosten geltend gemacht werden. Das gelingt nur, wenn das Salär über dem Freibetrag liegt. Dann dürfen die Aufwendungen abgezogen werden, die über 2.100 Euro liegen. Den Werbungskosten-Pauschbetrag können Künstler jedoch weiterhin komplett ansetzen. Sofern sie keinen weiteren steuerpflichtigen Arbeitslohn beziehen, können somit insgesamt 2.768 Euro steuerfrei bleiben.
Beispiel zu steuerfreien Einnahmen und den Werbungskosten:
| Einnahmen als Chorleiter | 6.000 Euro |
| Werbungskosten |
2.500 Euro |
Die Rechnung vom Finanzamt: |
|
| Werbungskosten | 2.500 Euro |
| - mit Freibetrag abgegolten | - 2.100 Euro |
| = anzusetzende Kosten | = 400 Euro |
| Einnahmen | 6.000 Euro |
| - Freibetrag | - 2.100 Euro |
| = verbleibt ein Betrag von | = 3.900 Euro |
| - Werbungskosten-Pauschbetrag | - 920 Euro |
| = zu versteuern | = 2.980 Euro |
Ergebnis: Der Pauschbetrag ist höher als die tatsächlich zu berücksichtigenden Kosten. |
|