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Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle Einrichtungen

Darbietungen von Orchestern, Theatern Kammermusikensembles und Chören sind gemäß § 4 Nr. 20a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerfrei, wenn es sich um Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände handelt. Sind gleichartige Einrichtungen in privater Hand, dann gilt ebenfalls eine Umsatzsteuerbefreiung, wenn die zuständigen Landeseinrichtungen bescheinigen, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen wie die Einrichtungen der öffentlichen Hand. Die Steuerbefreiung hat allerdings den nachteiligen Effekt, dass ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist.

Für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind grundsätzlich die Ministerien in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich zuständig (OFD Hannover 28.3.2007, S 7177 - 12 - StO 182).

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat hierzu entschieden, dass die von der zuständigen Landesbehörde ausgestellte Bescheinigung über die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20a UStG auch dann gilt, wenn die entsprechende Einrichtung dies nicht beantragt hat.Die gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1673/06 wurde durch Beschluss vom 29.8.2006 (1 BvR 1673/06) nicht zur Entscheidung angenommen.

Dies hat dann die nachteilige Folge, dass die Möglichkeit zum finanziell vorteilhaften Vorsteuerabzug verlor geht. Nach Ansicht des BVerwG muss einer Bescheinigung über die Umsatzsteuerbefreiung nicht notwendigerweise ein Antrag des Steuerpflichtigen vorausgehen. Da die Befreiung von der Umsatzsteuer gesetzlich geregelt und zwingend sei, stehe es nicht im Ermessen der Kultusbehörde, ob sie eine solche Bescheinigung ausstelle (Urteil des BVerwG vom 04.05.2006, Aktenzeichen: 10 C 10/05).

Besteht ein Ensemble nur aus zwei Mitgliedern, so mussten beide bisher regelmäßig gemeinsam auftreten, um von der Umsatzsteuer befreit zu sein. Solisten konnten die Umsatzsteuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, auch wenn sie gelegentlich von verschiedenen Musikern begleitet werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der sich der Bundesgerichtshof (BGH) angeschlossen hat (Urteil des EuGH vom 03.04.2003, Rechtssache: C-144/00, veröffentlicht in: BStBl. 2003, Band II, Seite 679; Urteil des BGH vom 18.06.2003, Aktenzeichen: 5 StR 169/00), müssen nunmehr auch aus Gründen der Gleichbehandlung Solisten unter den gleichen Bedingungen wie die vorher genannten Gruppen in den Genuss einer Umsatzsteuerbefreiung kommen.

Am Fall der Gesangssolisten "Die drei Tenöre" stellte der EuGH fest: Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbiete es, dass Einzelkünstler, sobald der kulturelle Charakter ihrer Leistungen anerkannt sei, nicht ebenso wie kulturelle Gruppen unter bestimmten Bedingungen den kulturellen Einrichtungen des öffentlichen Rechts gleichgestellt werden könnten, die im Allgemeinen von der Umsatzsteuer befreit seien.

Die Finanzverwaltung hatte unmittelbar reagiert und beschlossen, das EuGH-Urteil auch in allen noch offenen Fällen anzuwenden (BMF-Schreiben vom 31.07.2003, veröffentlicht in: BStBl. 2003, Band I, Seite 424). Deshalb können nun auch Leistungen von Einzelkünstlern unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 20a UStG steuerfrei sein. Hierzu muss allerdings eine Bescheinigung der zuständigen Behörde für den einzelnen Künstler persönlich ausgestellt werden. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Bescheinigung für ein Orchester vorliegt, auch wenn die Person darin mitwirkt.

Die Finanzverwaltung hat sich der europäischen Rechtsprechung angeschlossen, dass der Begriff der anderen anerkannten Einrichtungen gemäß Abschnitt 107 der Umsatzsteuerrichtlinien 2005 als Einzelkünstler auftretende Solisten nicht ausschließt. Auf die Art der Musik kommt es nicht an. Auch Unterhaltungsmusik kann deshalb unter die Befreiungsvorschrift fallen. Unter Konzerten sind Aufführungen von Musikstücken zu verstehen, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden.

Gleiches gilt für die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten gemäß § 4 Nr. 20b UStG, wenn die Darbietungen von Einzelkünstlern erbracht werden.

Hinweis: Steuerfrei bleiben auch bei vorliegender Bescheinigung nur die typischen Auftrittsleistungen. Autogrammstunden, Teilnahme an Diskussionsrunden oder Talkshows müssen der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 20a UStG fallen auch die Leistungen der Regisseure und Intendanten. Die Vorschrift befreit nur solche Leistungen im Bereich der darstellenden Künste, die typischerweise in Auftritten gegenüber einem Publikum bestehen. Regisseure gestalten zwar in künstlerischer Hinsicht Konzerte oder Theateraufführungen ganz entscheidend mit, sind aber als Solist nicht fähig, ihr Kunstwerk zu transportieren oder sich künstlerisch auszudrücken. Das gilt auch für Leistungen von Intendanten. Sie leiten Theaterbetriebe, Musik- oder Theaterfestivals und steuern diese Betriebe in organisatorischer, finanzieller und personalwirtschaftlicher Hinsicht.

Leistungen der darstellenden Kunst führen sie damit jedoch nicht aus. Für die Leistungen der Dirigenten kann die Steuerbefreiung dagegen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen in Betracht kommen. Werden steuerfreie Leistungen ausgeführt, ist der Abzug der in den Kosten enthaltenen Vorsteuer nicht möglich.

Für die Veranstalterumsätze nach § 4 Nr. 20b UStG gibt es kein gesondertes Bescheinigungsverfahren, da die Bescheinigung des Künstlers auf den Veranstalter durchwirkt. Ebenso wie der Künstler besitzt der Veranstalter kein Wahlrecht zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung. Wird ein Veranstalter für einen Künstler tätig, dem eine Bescheinigung erteilt wurde, führt der Veranstalter steuerfreie Umsätze aus. Ein Vorsteuerabzug ist insoweit ausgeschlossen (Abschnitt 192 Absatz 6 der Umsatzsteuerrichtlinien). Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, für einen Künstler die Bescheinigung zu beantragen. Legt ein unter die Steuerbefreiung fallender Künstler dem Veranstalter keine Bescheinigung vor, kann davon ausgegangen werden, dass der Veranstalter seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen und den Vorsteuerabzug vornehmen wird.


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