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Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer

Gilt ein selbstständiger Künstler als Kleinunternehmer, so muss er seine Umsätze nicht der Umsatzsteuer unterwerfen. Die Einstufung als Kleinunternehmer ist vom Gesamtumsatz des vergangenen Kalenderjahres abhängig (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz, UStG). Lag der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr unter 17.500 Euro und wird er im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 50.000 Euro nicht überschreiten, gilt der Künstler als Kleinunternehmer. Wird die Tätigkeit neu aufgenommen, hängt die Umsatzsteuerpflicht von den erwarteten Einnahmen ab. Diese dürfen nicht die 17.500-Euro-Marke nicht überschreiten.

Zu beachten ist, dass die Kleinunternehmerregelung lediglich ein Wahlrecht ist. Ein Künstler kann sich auch bei sehr geringen Einkünften für eine Besteuerung seiner Umsätze entscheiden. Dies ist in den meisten Fällen zu empfehlen, da nur bei einer bestehenden Umsatzsteuerpflicht der Vorsteuerabzug möglich ist. Besteht keine Umsatzsteuerpflicht, dann kann auch die in den Vorleistungen (z. B. Arbeitsmittel wie Papier oder Farbe) enthaltene Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Im Rahmen der Einstufung als Kleinunternehmer kann der Künstler seine Tätigkeit jedoch preiswerter anbieten, da er in seine Kalkulation keinen Aufschlag für die Umsatzsteuer einrechnen muss. Das spielt aber nur dann eine Rolle, wenn die Leistung an Endverbraucher ohne Vorsteuerabzug erbracht wird.


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