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Steuerfreiheit für bestimmte öffentliche Mittel

Nach § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Bezüge aus öffentlichen Mitteln, aber auch Bezüge aus einer öffentlichen Stiftung steuerfrei, wenn sie als Beihilfe für Erziehung, Ausbildung, Wissenschaft und Kunst bewilligt werden. Die genannten Zwecke müssen unmittelbar gefördert werden. Zu einer künstlerischen bzw. wissenschaftlichen Gegenleistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit darf für den Empfänger keine Verpflichtung bestehen.


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Steuererklärung als Interview: Online-Steuererklärung 



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