Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements wurde eine neue Pauschale fürs Ehrenamt vom 500 Euro eingeführt. Die Übungsleiterpauschale ist an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Tätigkeit im Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung und nicht als Hauptberuf ausgeübt wird. Die neu eingeführte Ehrenamtspauschale wiederum kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, Verbände oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden.
Die Ehrenamtspauschale ist an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Tätigkeit der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen dienen muss. Zudem darf sie nur nebenberuflich ausgeübt werden, allerdings durchschnittlich mindestens 20 Stunden im Monat. Ist dies erfüllt, sind Zahlungen einer oder mehrerer Einrichtungen für nebenberufliche Tätigkeiten bis zur Höhe von 500 Euro pro Jahr und Person steuer- und sozialabgabenfrei, darüber hinausgehende Beträge sind zu versteuern.
Hinweis:
Freibeträge für Ehrenamtliche sind nicht kombinierbar. Die Ehrenamtspauschale
darf nicht in Anspruch nehmen, wer bereits für dieselbe Tätigkeit
eine Übungsleiterpauschaler geltend macht - und umgekehrt.