Nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung kommt der Steuerbescheid.
Sofern Zweifel an der Richtigkeit des Steuerbescheides bestehen, sollte
auf jeden Fall innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat ab der Zustellung
des Steuerbescheides Einspruch eingelegt werden. Der Steuerbescheid gilt
normalerweise drei Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt. Die
Begründung kann notfalls nachgereicht werden. Das Einlegen dieses Rechtsmittels
ist übrigens kostenlos und mit keinen Folgekosten verbunden. Ein Einspruch
kann auch jederzeit zurückgenommen werden.
Wenn ein Einspruch nicht rechtzeitig eingelegt wird, hat dies generell
zur Folge, dass auch ein rechtswidriger Steuerbescheid bestandskräftig
wird. Dann ist allenfalls noch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen
Stand möglich. Dies setzt voraus, dass jemand ohne sein Verschulden verhindert
war, den Einspruch rechtzeitig einzulegen. In der Regel wird von einem
Verschulden ausgegangen. Gegen ein Verschulden spricht nicht bereits,
dass die Einlegungsfrist nicht bekannt war.
Bei der Umsatzsteuer kommt es hingegen nur selten zu einem Bescheid, da die Steuer ja selbst vom Steuerschuldner angemeldet wird. Ein Umsatzsteuerbescheid ergeht in diesen Fällen nur, wenn das Finanzamt von den Angaben abweicht. Ansonsten werden Fehler oder Nachträge über eine berichtigte Voranmeldung korrigiert.