Umzugskosten sind Werbungskosten, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst worden ist. Auslösender Moment für den Umzug muss somit die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers sein, die in der Steuererklärung nachgewiesen werden muss. Private Motive dürfen nur am Rande eine Rolle spielen. Beruflich veranlasst ist etwa ein Umzug in Folge eines Jobwechsels oder einer Versetzung.
Das Finanzamt akzeptiert auch den Grund Zeitersparnis: Wird durch den
Umzug die tägliche Fahrt zur Arbeit um mindestens eine Stunde kürzer,
hat er einen beruflichen Anlass. Maßgebend hierfür sind Hin- und Rückfahrt,
so dass eine halbe Stunde Fahrzeitverkürzung für die Strecke bereits ausreichend
ist. Dann spielt es auch keine Rolle, ob der Wohnungswechsel auch aus
privaten Gründen erfolgt ist - etwa Umzug in eine größere Wohnung oder
ins Eigenheim. Dies gilt auch für den Umzug innerhalb einer Großstadt.
Auch hier ist der Abzug von Werbungskosten bei einer Zeitersparnis von
einer Stunde möglich. Dabei ist es bei Ehepaaren unerheblich, ob sich
die Fahrzeit für einen Partner erhöht, denn der Abzug von Werbungskosten
wird personenbezogen beurteilt.
Auch eine Zeitersparnis von weniger als einer Stunde kann schon ausreichen,
wenn sich die Arbeitsbedingungen durch den Umzug deutlich verbessern.
Das gilt etwa bei Bereitschafts- und Notfalldiensten oder wenn das Büro
nunmehr zu Fuß erreichbar ist.
Umzugskosten sind insbesondere die Beförderungsauslagen, Reisekosten, Miete für die bisherige Wohnung (bis sechs Monate bei Überschneidung mit der neuen Wohnung) und die sonstigen Umzugsauslagen.
Bezüglich der sonstigen Umzugsauslagen kann man wählen, ob man die tatsächlichen
Kosten (Einzelnachweise erforderlich!) oder ganz einfach die so genannte
Umzugskostenpauschale in Anspruch nimmt.
Diese Umzugskostenpauschale beträgt (BMF 16.12.2008, IV C 5 - S 2353/08/10007,
BStBl. 2008 I, S.1076):
Für Verheiratete ab dem
Für Ledige ab dem
Für jede weitere Person gibt es zusätzlich in den einzelnen Zeiträumen 258, 265 beziehungsweise ab Juli 2009 dann 277 Euro. Dieser Zuschlag kann für Kinder oder Verwandte angesetzt werden, die auch nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben.