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Umsatzsteuer bei selbstständigen Journalisten

Im Allgemeinen müssen selbstständige Journalisten Umsatzsteuer entrichten, es sei denn, sie sind so genannte Kleinunternehmer. In diesem Fall darf der Umsatz des Vorjahres nicht größer als 17.500 Euro und der voraussichtliche Jahresumsatz im laufenden Kalenderjahr nicht höher als 50.000 Euro sein.

Für die Option zur Umsatzsteuer spricht, dass Sie wiederum die Umsatzsteuer, die Ihnen von anderen Unternehmern für Ihren betrieblichen Bedarf in Rechnung gestellt wird, als Vorsteuer von Ihrer zu entrichtenden Umsatzsteuer abziehen dürfen. Dabei haben Sie als Freiberufler die Wahl zwischen der Ist- und der Soll-Besteuerung. Ohne Antrag gilt die Sollbesteuerung, dann sind die Umsätze dem Finanzamt bereits bei Rechnungserteilung zu melden, auch wenn der Kunde noch gar nicht bezahlt hat. Auf Antrag beim Finanzamt darf die Steuer aber auch nach vereinnahmten Entgelten berechnet werden. Dann muss die Umsatzsteuer erst abgeführt werden, wenn der Rechnungsbetrag auf dem eigenen Konto gelandet ist. Vorsteuer kannn hingegen bereits abgezogen werden, wenn eine formal korrekte Rechnung vorliegt. Dann erstattet der Fiskus diesen Betrag, der Journalist wird nur mit dem Nettobetrag belastet.

Steuertipp: Interessant ist, dass Sie als Journalist berechtigt sind, 4,8 Prozent Ihres Jahresumsatzes (Umsatz ohne Mehrwertsteuer) als Pauschale (so genannter Durchschnittssatz) abzuziehen. Dies setzt voraus, dass der Umsatz im Vorjahr nicht über 61.356 Euro lag.

Schließlich sind Selbstständige innerhalb eines Kalenderjahres zur Voranmeldung Ihrer Umsatzsteuer verpflichtet, wenn Sie im letzten Jahr eine Zahllast von mindestens 1.000 Euro hatten. Die Häufigkeit einer Voranmeldung richtet sich nach der Zahllast des Vorjahres. Lag diese nicht über 7.500 Euro, muss die Voranmeldung vierteljährlich abgegeben werden. Lag die Zahllast im Vorjahr höher, ist eine monatliche Voranmeldung erforderlich. Spätestens zehn Tage nach dem Abgabetermin müssen die Erklärung und der geschuldete Betrag beim Finanzamt eingegangen sein.

Das bedeutet beispielsweise: Wenn eine Voranmeldung vierteljährlich erfolgen muss, ist die Voranmeldung für das dritte Quartal spätestens am 10.10. beim Finanzamt abzugeben.
Gleiches gilt für die zu bezahlende Umsatzsteuer! Nach Ablauf eines Kalenderjahres muss neben der Einkommensteuererklärung noch eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben werden. Die bisherige Abgabe-Schonfrist von weiteren fünf Tagen (nach dem 10. des Abgabemonats) ist zum 1. Januar 2004 weggefallen. Nun kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn die Zehn-Tage-Frist überschritten wird.


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