Sowohl die Beratung durch den Steuerberater (Honorar inklusive Fahrtkosten) als auch der Bezug von steuerrechtlicher Literatur (Fachbücher, allgemeine Ratgeber, Loseblattwerke) oder Steuersoftware können als Steuerberatungskosten abgesetzt werden.
Sofern die Kosten im Jahr nicht mehr als 520 Euro betragen, konnte bis Ende 2005 gewählt werden, ob diese als Sonderausgaben oder alternativ als Werbungskosten geltend gemacht werden sollen.
Ausgaben ab 2006 sind nur noch absetzbar, wenn es sich um beruflich bedingte Beratungsleistungen handelt. Das gilt etwa für das Honorar von Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein in Bezug auf die Auflistung von Einnahmen und Ausgaben, nicht jedoch für die Erstellung von Mantelbogen oder kinderbezogene Angaben. Sofern Steuersoftware oder Literatur erworben wird, sind die Kosten im Schätzungswege aufzuteilen.
Der Aufwand ist nunmehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei der jeweiligen Einkunftsart absetzbar, soweit er bei der Ermittlung der Einkünfte anfällt. Für Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine, Pauschalhonorare, Anschaffungskosten für Steuerfachliteratur und Software oder die Beratung für einen umfangreichen Rechtsstreit erlaubt die Finanzverwaltung eine Schätzung (Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums vom 21.12.2007, Az. IV B 2 - S 2144/07/0002, BStBl 2008 I S. 256). Dabei wird es nicht beanstandet, wenn diese Aufwendungen zur Hälfte den Werbungskosten zugeordnet werden. Dessen ungeachtet folgt das Finanzamt aus Vereinfachungsgründen der Zuordnung von Steuerzahlern bei Jahresbeträgen bis 100 Euro ungeprüft.
Das FG Niedersachsen (17.1.2008, 10 K 103/07) hält die gesetzliche Kürzung für zulässig. Hiergegen wurde allerdings Revision beim BFH unter X R 10/08 eingelegt. Daher ergehen Einkommensteuerbescheide zu diesem Punkt seit April 2009 nur vorläufig.
Hinweis:
Über das Bürgerentlastungsgesetz sollen rückwirkend ab
2006 private Steuerberatungskosten wieder als Sonderausgaben abzugsfähig
sein. Die Rückkehr zur alten Gesetzeslage soll wegen Aufteilungsschwierigkeiten
in der Praxis erfolgen. Denn die Abschaffung hat zu einem erhöhten
Verwaltungsaufwand bei den Steuerberatern und der Finanzverwaltung geführt,
da die Steuerberatungskosten nunmehr oft nur durch Schätzung auf
die Erwerbs- und die Privatsphäre aufzuteilen sind. Damit wurde die
ursprüngliche Zielsetzung verfehlt, durch das Abzugsverbot der privaten
Steuerberatungskosten eine Steuervereinfachung zu erreichen. Sofern das
Gesetz in Kraft tritt, profitieren viele Steuerzahler davon. Aufgrund
der vorläufigen Steuerbescheide kann die verbesserte Rechtslage dann
noch angewendet werden.