Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Gewinnermittlung bei selbstständigen Journalisten

Immer mehr Verlage gliedern ihre Mitarbeiter als "Freie" aus. Für diese Journalisten, die eben nicht als angestellt, sondern selbstständig tätig sind, gibt es einige Besonderheiten. Sie müssen als Freiberufler eine Gewinnermittlung für jedes Kalenderjahr zusammen mit Ihrer Steuererklärung abgeben. Da sie nicht zur Buchführung verpflichtet sind, reicht hierbei eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung. Hierbei werden die Einnahmen und die Ausgaben eines Jahres saldiert. Besondere Buchhaltungsvorschriften gibt es nicht, eine Bilanz entfällt.

Während eine Bilanz von statischen Gesichtspunkten aus nach Sollzahlen (Forderungen und Verbindlichkeiten) vorgeht, ist die Einnahme-Überschuss-Rechnung eine einfache Geldverkehrsrechnung (Eingang und Ausgang). Motto: Der Zu- und Abfluss von Einnahmen und Ausgaben ist maßgebend, das Datum einer Ausgangsrechnung und die Verpflichtung zur Zahlung erst einmal ohne Bedeutung. Wird beispielsweise eine am 20. Dezember 2007 fällige Rechnung erst nach Neujahr bezahlt, handelt es sich um Betriebsausgaben des Jahres 2008.

Hierbei sind folgende steuerliche Anforderungen zu beachten:

Steuertipp: Sie sind als hauptberuflich tätiger Journalist berechtigt, eine Betriebsausgabenpauschale von 30 Prozent Ihrer Einnahmen zu beanspruchen, wobei die Höchstgrenze allerdings bei 2.455 Euro pro Jahr liegt. Sollten Sie eine nebenberufliche journalistische Tätigkeit ausüben, dürfen Sie eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 25 Prozent beanspruchen, wobei die Grenze hier bereits bei 614 Euro im Jahr liegt.

Sie sollten prüfen, ob die jeweilige Pauschale Ihren tatsächlichen Betriebsausgaben entspricht. Ob Sie auf die Pauschale zurückgreifen, hängt von Ihrer Situation im Einzelfall ab. Sammeln Sie im Zweifel lieber Ihre Belege und entscheiden Sie erst am Ende des Jahres, ob Sie die Betriebsausgabenpauschale in Anspruch nehmen.

Als selbstständiger Journalist brauchen Sie dem Finanzamt normalerweise auch bei der Geltendmachung Ihrer tatsächlichen Betriebsausgaben keine Belege bei der Abgabe Ihrer Steuererklärung vorzulegen. Sie müssen die Belege und Ihre sonstigen Unterlagen aber aufbewahren. Die gesetzliche Aufbewahrungszeit beträgt für Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse sowie die erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen zehn Jahre.

Den ermittelten Gewinn geben Sie auf der Anlage S (bis 2007 Rückseite der Anlage GSES) an. Zusätzlich muss eine Anlage EÜR eingereicht werden, auf der einige Einnahmen und Ausgaben detailliert aufgelistet werden müssen. Auf diesen Vordruck dürfen Journalisten wie auch die übrigen Freiberufler nur verzichten, wenn die Einnahmen im Jahr maximal 17.500 Euro betragen.


Inhaltsverzeichnis

Steuererklärung als Interview: Online-Steuererklärung 



[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern