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Fahrtkosten

Die Wege zwischen Wohnung und Redaktionsbüro können mit einer Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Die Entfernungspauschale beträgt an 0,30 Euro je Entfernungskilometer.Zwar konnte die Entfernungspauschale durch das Steueränderungsgesetz 2007 zwischenzeitlich ab 2007 nur noch beschränkt abgezogen werden. Die Pendelfahrten wurden gesetzlich als gemischte Aufwendungen definiert. Da die auch die private Lebensführung betreffen, waren sie grundsätzlich nicht beruflich veranlasst und daher vom Werbungskostenab-zug ausgeschlossen. Abziehbar waren nur Wege ab dem 21. Kilometer. Das Bundesverfas-sungsgericht hatte diese Kürzung der Entfernungspauschale um die ersten 20 km als einen Ver-stoß gegen das Grundgesetz festgestellt (Urteil vom 9.12.2008, 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08 und 2 BvL 2/08). Daher gilt nun für die Jahre 2007 bis 2009 wieder der günstigere Rechtsstand aus dem Jahr 2006, der für viele Berufspendler zu einer nachträglichen Steuererstattung für 2007 und 2008 sowie weniger Abgabenlast ab 2009 führt (Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale).

Sie können als Arbeitnehmer mit einer 5-Tagewoche bis zu 230 Fahrten und als Arbeitnehmer mit einer 6-Tagewoche bis zu 280 Fahrten geltend machen (FG München 12.12.2008, 13 K 4371/07).

Maßgeblich ist die einfache Entfernung, also nur eine Wegstrecke (Hin- oder Rückweg). Dabei ist die kürzeste Straßenverbindung zu Grunde zu legen. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann angesetzt werden, falls diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist, Zeit spart und regelmäßig für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird.Eine Umwegstrecke ist auch bei einer täglichen Zeitersparnis von nur 31 Minuten als offensichtlich verkehrsgünstiger einzuordnen (Finanzgericht Düsseldorf vom 23.3.2007, 1 K 3285/06 E).

Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob das tägliche Pendeln zum Job mit dem Pkw, Fahrrad, Bus oder Bahn zurückgelegt wird. Die Pauschale gilt in allen Fällen und sogar dann, wenn Sie mit Redaktionskollegen oder dem Partner eine Fahrgemeinschaft bilden.Jeder der Teilnehmer kann die Pauschale für Fahrten von mehr als 20 Kilometer in Anspruch nehmen.

Mit der Entfernungspauschale sind grundsätzlich alle Kosten abgegolten. Lediglich ein Unfall auf der Fahrt vom oder ins Büro darf nebenher als außergewöhnlicher Aufwand abgesetzt werden.Liegt der Preis für Bus oder Bahn über der Pauschale, darf das Ticket statt dem Kilometergeld geltend gemacht werden.

Oft nutzen Arbeitnehmer für die Fahrt zur Arbeitsstelle auch unterschiedliche Verkehrsmittel. So fahren sie zuerst mit dem Wagen zur Bahnstation und von dort die restlichen zehn Kilometer mit der S-Bahn zum Arbeitsplatz (Park & Ride). Hier ist zunächst die maßgebende Entfernung für die kürzeste Straßenverbindung zu ermitteln. Absetzbar sind entweder die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel oder die Entfernungspauschale. Nach der Rechtsprechung ist dies sogar pro Tag wählbar (BFH 11.5.2005, VI R 40/04, BStBl II 2005, 712). Es erfolgt also ein taggenauer Vergleich zwischen den tatsächlichen Aufwendungen einerseits und der Entfernungspauschale andererseits. Absetzbar ist der höhere Betrag.

Stellt der Verlag einen Firmenwagen zur Verfügung, unterliegen die Fahranteile für private Zwecke und fürs Pendeln ins Büro als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer. Gleichzeitig darf der Weg zur Arbeit unverändert über die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden.


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