Als Fachliteratur erkennt das Finanzamt Kosten für Bücher und Zeitschriften an, die zumindest fast ausschließlich berufsbezogene Informationen beinhalten.
Die Voraussetzung der überwiegend beruflichen Verwendung bedeutet im Klartext, dass Finanzbeamte bei jedem Buch untersuchen, ob es sich tatsächlich um ein Arbeitsmittel handelt. Das ist bei spezieller Fachliteratur noch relativ einfach zu beurteilen, da ein privates Interesse an der Lektüre kaum vorhanden ist. Schwieriger wird es da schon bei allgemein bildender Literatur. Sie darf nicht abgesetzt werden, wenn nicht klar erkennbar ist, ob sie überwiegend beruflich genutzt wird. Daher gilt der Bezug von Tages- und Wochenzeitungen sowie Zeitschriften zu den Lebenshaltungskosten.
Auf dem Beleg sollten in jedem Fall Titel und Autor stehen. Der allgemein verwendete Begriff "Fachliteratur" reicht in keinem Fall, diese Kosten lehnen Finanzbeamte stets ab. Begründung: Es kann sich theoretisch auch um ein Kochbuch handeln. Journalisten sollten daher bereits beim Kauf auf den korrekten Eintrag achten. Sollte nämlich das Finanzamt den fehlerhaften Eintrag beanstanden, ist eine nachträgliche Korrektur über die Buchhandlung wohl kaum noch möglich.
Steuertipp: Sofern Angestellte häufig Fachliteratur erwerben, sollten sie über eine separate Auflistung die berufliche Notwendigkeit jedes einzelnen Titels erläutern. Das führt meist dazu, dass Finanzbeamte auch Bücher, die sonst kritisch untersucht werden, mit durchwinken.
In jüngster Zeit wehren sich Finanzämter zunehmend dagegen, das Handelsblatt sowie die Financial Times Deutschland anzuerkennen. Sie verweisen auf Urteile der Finanzgerichte (z.B. Hessisches Finanzgericht vom 08.05.2008, 13 K 3379/07), die auf Grund von Sport- und Kulturseiten eine private Mitnutzung unterstellen. Arbeitnehmer sollten jedoch Einspruch einlegen, Journalisten können nämlich noch als Argument vorbringen, dass sie Meinungen und Ausführungen der Konkurrenzblätter stets im Auge haben müssen und zudem Inspirationen für die eigenen Artikel benötigen.
Allerdings müssen sie dann die Frage des Finanzamts beantworten, warum ihnen der Verlag nicht die dringend benötigten Zeitungen kostenlos zur Verfügung stellt.