Der Ansatz von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass der Journalist außerhalb seines Wohnortes arbeitet und am Beschäftigungsort aufgrund einer beruflichen Veranlassung eine Zweitwohnung bezieht. Klassischer Fall ist etwa das feste Redaktionsbüro im München, während die Familie in Berlin lebt.
In der Regel muss der Betroffene über einen eigenen Hausstand verfügen,
d.h. über eine Wohnung mit einem eigenen Haushalt, die seinen Lebensmittelpunkt
darstellt. Gelegentliche Besuche oder ein Urlaubsaufenthalt in dieser
Heimatwohnung reichen nicht aus.
Die Wohnung sollte von einem Ledigen mindestens zweimal pro Monat aufgesucht
werden.
Bei Verheirateten liegt der Lebensmittelpunkt in der Regel am Wohnort
der Familie, wenn sich der Steuerpflichtige dort mindestens sechsmal pro
Jahr aufhält.
Eine Wohnung im Ausland ist nur dann Lebensmittelpunkt, wenn dort trotz
Abwesenheit des Arbeitnehmers "hauswirtschaftliches Leben herrscht" und
der Betreffende mindestens einmal im Jahr oder bei weiter entfernt liegenden
Ländern zumindest alle zwei Jahre eine Heimreise antritt.
Übrigens: Die hinlänglich bekannte Begrenzung auf zwei Jahre wurde rückwirkend ab 2003 und sogar für vorhergehende Jahre aufgehoben, für die der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist.
Bei der "Zweitwohnung" braucht es sich um keine eigene Wohnung zu handeln. Jede Übernachtungsmöglichkeit, wie etwa ein Zimmer in einem Studentenwohnheim, reicht aus.Verpflegungspauschalen können nur für die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden. Die Höhe richtet sich danach, wie lange der Journalist von der Heimatwohnung täglich abwesend ist.
Übernachtungskosten sind nachzuweisen (z. B. Pensionskosten, Miete für ein Zimmer am Beschäftigungsort). Anders als bei einer Zweitwohnung in Deutschland können im Ausland die länderspezifischen Übernachtungspauschbeträge bis Ende 2007 geltend gemacht werden.
Pkw-Fahrer dürfen für die erste Hinfahrt (Beginn der doppelten Haushaltführung)
zur auswärtigen Unterkunft und für die letzte Rückfahrt (Ende der doppelten
Haushaltführung) von der auswärtigen Unterkunft zur heimatlichen Wohnung
entweder die tatsächlichen Fahrtkosten oder eine Pauschale von 0,30 Euro
je Kilometer geltend machen. Sofern öffentliche Verkehrsmittel benutzt
werden, sind die tatsächlichen Fahrtkosten absetzbar.
Daneben dürfen auch die Fahrtkosten für eine Familienheimfahrt pro Woche
abgesetzt werden. Hierfür kann die Entfernungspauschale von 0,30 Euro
je Entfernungskilometer angesetzt werden, und zwar ab dem ersten Kilometer.
Die Begrenzung auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro gilt für Heimfahrten
nicht.
Steuertipp: Können Sie aus beruflichen Gründen eine Familienheimfahrt nicht antreten, lassen Sie den Partner beziehungsweise die Partnerin und gegebenenfalls die Kinder zu Besuch kommen. Die Aufwendungen für die Besuchsfahrt können dann ebenfalls in Höhe der Entfernungspauschale abgesetzt werden.