Aufwendungen für eine Dienstreise können Sie geltend machen, wenn Sie aus beruflichen Gründen außerhalb Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte sowie Ihrer Wohnung tätig werden. Eine berufliche Veranlassung liegt insbesondere dann vor, wenn Sie auf Weisung Ihres Arbeitgebers auswärtig tätig werden, journalistische Erkundigungen vor Ort einholen müssen oder einen Informanten treffen.
Eine Dienstreise liegt nur dann vor, wenn der Journalist vorübergehend
abwesend sind, beispielsweise durch eine befristete Abordnung. Wird er
hingegen versetzt, handelt es sich um keine Dienstreise.
Zudem können Sie Verpflegungsaufwendungen für eine Dienstreise nur für
die ersten drei Monate geltend gemacht werden. Danach hängt die Geltendmachung
davon ab, ob Sie am Dienstort übernachten oder ob Sie täglich nach Hause
fahren. Im ersteren Fall handelt es sich um eine doppelte Haushaltsführung,
im letztgenannten Fall können sind die Fahrtkosten zwischen der Wohnung
und und Ihrer auswärtigen Arbeitsstelle geltend machen.Durch die
neuen und geänderten Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2008 liegt eine
Auswärtstätigkeit vor, wenn Arbeitnehmer vorübergehend
außerhalb ihrer Wohnung und nicht an einer regelmäßigen
Arbeitsstätte tätig werden (R 9.4 Abs. 2 LStR).
Fahrtkosten:
Verpflegungspauschbeträge:
Ferner steht Ihnen ein Verpflegungspauschbetrag zu, dessen Höhe davon abhängig ist, wie lange Sie von der Wohnung bzw. von Ihrem Betrieb abwesend sind. Im Inland gelten folgende Sätze:
Bei Dienstreisen ins Ausland gelten höhere Verpflegungspauschbeträge, die je nach Land unterschiedlich hoch sind.
Übernachtungskosten im Ausland können Sie bis Ende 2007 statt nachgewiesener Übernachtungskosten auch den länderspezifischen Übernachtungspauschbetrag absetzen. Ab 2008 gilt nur noch der Nachweis über den Hotelbeleg. Allerdings kann der Verlag als Arbeitgeber die Kosten in Höhe der Übernachtungspauschalen weiterhin erstatten.
Steuertipp: Lukrativer ist es, wenn der Verlag die anfallenden Reisekosten erstattet. Dies ist zumeist in den Arbeits- oder Rahmenverträgen geregelt. Der Arbeitgeber darf die Aufwendungen bis zu der Höhe steuerfrei erstatten, bis zu der Sie Werbungskosten geltend machen können.
Hinweis:
Die Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten
bei beruflich oder betrieblich veranlassten Dienstreisen wurden für
Reisetage ab 2009 neu festgesetzt. Sie gelten auch für Geschäftsreisen
und die doppelte Haushaltsführung (BMF 17.12.2008, IV C 5 - S 2353/08/10006,
BStBl I 2008, S. 1077).