Darf der angestellte Journalist an einer betrieblich veranlassten Bewirtung von Geschäftsfreunden des Verlages teilnehmen, ist dieser Vorteil kein Arbeitslohn. Gleiches gilt für die Aufwendungen auf einer Geschäftsreise, die kann der Arbeitgeber komplett steuerfrei erstatten. Keine Rolle spielt, dass der Chef nicht die gesamte Bewirtung als Betriebsausgabe absetzen kann.
Steuertipp: Für Arbeitnehmer ist es grundsätzlich äußerst schwierig, dem Finanzamt den beruflichen Hintergrund der Bewirtung nachzuweisen. Etwas einfacher haben es hier Redakteure, die für ihre Beiträge Experten einladen. Motto: Je besser und ordentlicher Ihre Belege sortiert sind, umso besser die Chancen. So können Sie beispielsweise den Aufwand für die Bewirtung von Informanten als Werbungskosten geltend machen. Hierzu muss allerdings ein Beleg ausgefüllt werden mit Ort und Tag sowie Anlass und Teilnehmern der Bewirtung. Von dem gesamten Bewirtungsaufwand, den das Finanzamt akzeptiert, werden nur 70 Prozent als Werbungskosten angesetzt. Damit soll der Anteil berücksichtigt werden, den Sie selbst gegessen und getrunken haben.
Kosten für die Bewirtung von Kollegen und Geschäftsfreunden anlässlich
von Beförderung, Geburtstag, Jubiläum und ähnlichen persönlichen Ereignissen
sind nicht abziehbar.
Bewirtungen in den eigenen vier Wänden des Arbeitnehmers erkennt das Finanzamt
grundsätzlich nicht an.
Freie Journalisten müssen ihre Bewirtungskosten nach den gleichen steuerlichen
Grundsätzen behandeln wie Arbeitnehmer. Die Kosten sind zu 70 Prozent
als Betriebsausgaben absetzbar, allerdings nur bei ausreichender Dokumentation
und Belegvorlage.
Zu beachten ist, dass nach neuer Rechtsprechung die Vorsteuer aus den
Bewirtungsrechnungen in voller Höhe abgezogen werden darf, obwohl der
Aufwand den gewinn weiterhin nur um 70 Prozent mindert.