Die berufliche Qualifikation wird angesichts des angespannten Arbeitsmarkts zunehmend wichtiger. Daher legen immer mehr Journalisten Wert auf eine solide Wissensbasis, ein Uni-Abschluss gilt oft als Grundvoraussetzung für den Einstieg in den Job und die Weiterbildung ist für die Karriere unerlässlich.
Steuerlich liegen Welten zwischen Studium und vertiefendem Unterricht für den Beruf. Maßgebend ist nämlich die Frage: Fort- oder Ausbildung? Während die Ausbildung steuerlich nur begrenzt als Sonderausgabe absetzbar ist, zählt die Fortbildung als Werbungskosten in voller Höhe. Fallen keine Einnahmen an, sind Fortbildungskosten in anderen Jahren verrechenbar; Sonderausgaben hingegen verpuffen in solchen Fällen wirkungslos.
Grundsätzlich muss eine Bildungsmaßnahme beruflich veranlasst sein oder auf eine künftige Anstellung hinführen, damit sie steuerlich überhaupt eine Rolle spielt. Hierzu zählen etwa Aufwendungen mit dem Ziel, im ausgeübten Beruf vorwärts zu kommen, sich Fachwissen für die angestrebte Tätigkeit anzueignen oder einen Jobwechsel vorzubereiten. Nicht beruflich veranlasst ist die Allgemeinbildung, also Schulabschlüsse wie mittlere Reife oder Abitur. Auch Kenntnisse für private Hobbys oder ehrenamtliche Tätigkeiten scheiden aus.
Ausbildung ist der Erwerb von Grundkenntnissen für einen künftigen Berufszweig,
schafft die Basis für eine noch nicht konkret definierte spätere Tätigkeit.
Klassisches Beispiel hierfür ist das Erststudium, denn mit Aufnahme steht
meist der spätere Beruf der Studierende noch nicht fest.
Sofern es sich um eine Fortbildung handelt, liegen Werbungskosten vor.
Sie dienen dazu, in dem bereits ausgeübten Beruf den jeweiligen Anforderungen
gerecht zu werden und beruflich voran zu kommen. Es muss ein objektiver
Zusammenhang mit dem jeweiligen Beruf bestehen, und die Aufwendungen müssen
zu dessen Förderung dienen. Hierunter fallen vor allem die Teilnahmegebühr,
Übernachtungs- und Fahrtkosten sowie Verpflegungspauschbeträge. Bei der
Benutzung eines PKW können Sie wählen, ob Sie die tatsächlichen Kosten
nachweisen oder die Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer
ansetzen.
Seit 2004 werden Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium steuerlich den Ausbildungskosten zugerechnet und nur im Rahmen der Sonderausgaben mit immerhin bis zu 4.000 Euro anerkannt. Alle Bildungsmaßnahmen nach dem Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums sind in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.(Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums zur Neuregelung der einkommens-teuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten vom 4.11.2005, IV C 8 - S 2227 - 5/05, abgedruckt in BStBl 2005 I S. 955).
Arbeitslose Journalisten können ebenfalls ihre Aufwendungen für die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung ist hier lediglich, dass sie für die Zeit nach Abschluss der Bildungsmaßnahme eine Anstellung anstreben und dem Arbeitsmarkt tatsächlich uneingeschränkt zur Verfügung stehen.
Schließlich können die Aufwendungen für eine Studienfahrt ins Ausland als Fortbildungskosten anerkannt werden. Die Studienreise muss dafür straff und lehrgangsmäßig organisiert sein. Die Reise muss von ihrem Charakter her ausschließlich oder weit überwiegend der Fortbildung dienen. Davon ist auszugehen, wenn sie auf die beruflichen Interessen der Teilnehmer zugeschnitten ist. Dabei muss es sich um einen homogenen Teilnehmerkreis (gleichen Berufsgruppe) handeln. Der Nachweis wird mit der Vorlage des Veranstaltungsprogramms geführt. Es sollten für jeden Tag mehrere berufsbezogene Veranstaltungen vorgesehen sein, die einem Umfang von zirka einem Arbeitstag (acht Stunden) entsprechen.
Hinweis:
Für Aus- und Fortbildung gelten ab 2008 über die geänderten
Lohnsteuer-Richtlinien die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten,
wenn die Maßnahmen vorübergehend außerhalb der Arbeitsstätte
stattfinden. Durch den Wegfall der Dreimonatsfrist wird der Besuch der
Berufsschule nicht schon durch Zeitablauf zum weiteren regelmäßigen
Tätigkeitsort, was sich positiv auf Fahrtkosten und Verpflegungspauschale
nach Reisekostengrundsätzen auswirken kann.
Das Finanzamt darf Ihnen nicht entgegenhalten, dass eine Fortbildung diesseits der Grenze preiswerter gekommen wäre. Diese Argumentation verstößt gegen EU-Recht, wird vom Fiskus allerdings auch nicht mehr verwendet. Somit ist der spanische Sprachkurs unabhängig davon abzugsfähig, ob er in Köln oder Madrid stattfindet.