Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können voll als Werbungskosten abgesetzt werden.Das ist leider seit Anfang 2007 nicht mehr so umfangreich wie vorher möglich. Denn das heimische Büro ist steuerlich nur noch dann absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Durch die gesetzliche Änderung kommen nur noch wenige Berufsgruppen wie etwa freiberufliche Journalisten, Autoren oder Heimarbeiter in den Genuss von Werbungskosten.
Absetzbar sind alle auf das Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Kosten
der Wohnung oder des Hauses, beispielsweise Miete, Reparaturkosten oder
Reinigungskosten. Diese Aufwendungen sind aber nur dann absetzbar, wenn das Zimmer so gut
wie ausschließlich zu beruflichen Zwecken benutzt wird.
Dies bedeutet konkret:
Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind in voller Höhe absetzbar,
wenn die berufliche Tätigkeit zu 100 Prozent im Arbeitszimmer ausgeübt
wird. Das gilt etwa bei Schriftstellern oder Journalisten, die von zu
Hause aus arbeiten und ihre Recherchen betreiben.
Beträgt die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers entweder nur mehr
als 50 Prozent der beruflichen Tätigkeit oder steht für die Tätigkeit
kein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung , konnte nur
bis 2006 ein. Höchstbetrag von 1.250 Euro geltend gemacht werden.
Hinweis:
Ähnlich wie bei der Pendlerpauschale bestehen auch beim Arbeitszimmer
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Kürzung.
Daher setzt das Finanzamt die Bescheide auch nur noch vorläufig fest
(BMF 1.4.2009, IV A 3 - S 0338/07/10010).