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Arbeitsmittel

Zu den Arbeitsmitteln und somit zu den Werbungskosten oder bei "Freien" zu den Betriebsausgaben gehören Gegenstände, die Arbeitnehmer zur Ausübung oder Erledigung ihrer Tätigkeit einsetzen und die nicht vom Arbeitgeber gestellt werden.

Gegenstände, die auch privat genutzt werden können, gelten nur dann als Arbeitsmittel, wenn sie so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden und die private Nutzung von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Dies ist der Fall, wenn die berufliche Nutzung mindestens 90 Prozent und die private Nutzung höchstens zehn Prozent der Gesamtnutzung ausmacht.

Der Abzug von Arbeitsmitteln gelingt auch, wenn noch kein Arbeitsverhältnis vorliegt. So kann etwa ein Berufsanfänger Software oder Fachbücher als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen, die er für den künftigen Beruf benötigen wird.

Beispiele für Arbeitsmittel bei Journalisten sind:

Abziehbar sind Kauf, Reparatur, Wartung sowie Reinigung der Arbeitsmittel.

Beträgt der Preis netto, also ohne Umsatzsteuer, mehr als 410 Euro, sind die Anschaffungskosten zwingend auf die Dauer der Nutzung zu verteilen und somit nicht gleich im ersten Jahr komplett geltend zu machen.
Ist der Nettopreis geringer, können Journalisten die Kosten für ein geringwertiges Wirtschaftsgut sofort in voller Höhe absetzen, müssen es aber nicht.(R 9.12 Lohnsteuer-Richtlinien 2008). Selbstständige Journalisten können Arbeitsmittel beim Kauf seit 2008 nur noch sofort absetzen, wenn der Preis maximal 150 Euro beträgt. Diese Einschränkung gilt aber nicht für Arbeitnehmer.

Steuertipp: Bei Nettopreisen unter 410 Euro lohnt die Verteilung über mehrere Jahre, wenn im Jahr des Kaufes der Werbungskosten-Pauschbetrag nicht überschritten wird oder keine Steuer anfällt. Dann kann sich die Anschaffung in den Folgejahren jeweils anteilig auswirken.

Selbstständige haben beim Erwerb eines Arbeitsmittels ab 2009 folgende Möglichkeiten:

Kann das Arbeitsmittel auch privat verwendet werden, hängt die Anerkennung davon ab, ob diese Nutzung von untergeordneter Bedeutung ist, also unter zehn Prozent liegt. Als private Nutzung sind auch alle Aufwendungen anzusehen, die auf Grund der wirtschaftlichen oder der gesellschaftlichen Stellung anfallen. Dazu gehört zum Beispiel die besonders repräsentative Kleidungsordnung für den Presseball.

Eine Ausnahme gilt für Computer: In einem Grundsatzurteil hatte der Bundesfinanzhof die steuerliche Absetzbarkeit von Computern geklärt (BFH-Urteil vom 19.2.2004, VI R 135/01, BStBl 2004 II S. 958): Ein PC ist nach wie vor ein Arbeitsmittel und damit in vollem Umfang absetzbar, wenn er so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird und die private Mitbenutzung von nur untergeordneter Bedeutung ist.- Wird der PC weniger als 90 % für berufliche Zwecke genutzt, sind die Aufwendungen entsprechend aufzuteilen und mit dem beruflichen Nutzungsanteil als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Das in diesem Fall normalerweise geltende Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG gilt seit dem Jahre 2000 für Computer ausnahmsweise nicht mehr. Das Finanzamt muss einen beruflichen Nutzungsanteil von mindestens 50 % anerkennen.

Wollen Arbeitnehmer oder das Finanzamt von diesem Aufteilungsmaßstab abweichen, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte und Umstände, die von dem Betroffenen jeweils näher darzulegen und nachzuweisen oder glaubhaft zu machen sind. Jedenfalls darf das Finanzamt ohne konkrete Anhaltspunkte nicht einfach einen privaten Nutzungsanteil von 65 Prozent ansetzen und als beruflichen Nutzungsanteil lediglich 35 Prozent anerkennen. Ein allgemeiner Erfahrungssatz in dieser Art existiert nicht.

Hinweis:
Anders als Freiberufler brauchen angestellte Journalisten als Privatleute einen Verkaufsgewinn mit den Arbeitsmitteln nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist weder zu versteuern noch mit einem Neukauf verrechnen. Wird ein gebrauchter Gegenstand hingegen innerhalb eines Jahres nach dem Kauf veräußert, kann das Minus wie ein Börsengeschäft als Spekulationsverlust geltend gemacht, aber nur mit anderen Spekulationsgewinnen verrechnet werden (BFH, Urteil vom 22.4.2008, IX R 29/06). Freiberuflich tätige Journalisten müssen Verkaufserlöse hingegen unabhängig von der Besitzdauer als Betriebseinnahme versteuern. Maßgebend ist die Differenz zwischen Erlös und dem abgeschriebenen Buchwert.

Reparaturen an und Reinigung von Arbeitsmitteln können Journalisten sofort als Werbungskosten geltend machen. Wird der Gegenstand so stark beschädigt, dass er nicht mehr nutzbar ist, können sie den noch nicht abgeschriebenen Restwert in voller Höhe als außergewöhnliche AfA absetzen.


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Steuererklärung als Interview: Online-Steuererklärung 



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