Journalisten und Steuern
Einführung
Für Redakteure, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu einem
Zeitungs- oder Buchverlag stehen sowie für Journalisten, die ihren Beruf
in Form einer freiberuflichen Tätigkeit ausüben, greifen jeweils unterschiedliche
Steuerfolgen.
- Bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis können vom steuerpflichtigen
Gehalt (Arbeitslohn nach § 19 EStG) die beruflich entstandenen
Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Liegen
die Aufwendungen über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro,
lohnt sich der Einzelnachweis der Kosten.
- Selbstständig tätige Journalisten können ihre Kosten als Betriebsausgaben
von den Einkünften nach § 18 EStG im Rahmen der Gewinnermittlung
absetzen. Dabei gibt es ebenfalls besondere Pauschalen, die ohne Nachweis
absetzbar sind. Freiberufler müssen zusätzlich die umsatzsteuerlichen
Vorschriften beachten, unter liegen allerdings nicht der Gewerbesteuer.
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