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Journalisten und Steuern

Einführung

Für Redakteure, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu einem Zeitungs- oder Buchverlag stehen sowie für Journalisten, die ihren Beruf in Form einer freiberuflichen Tätigkeit ausüben, greifen jeweils unterschiedliche Steuerfolgen.

  • Bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis können vom steuerpflichtigen Gehalt (Arbeitslohn nach § 19 EStG) die beruflich entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Liegen die Aufwendungen über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro, lohnt sich der Einzelnachweis der Kosten.
  • Selbstständig tätige Journalisten können ihre Kosten als Betriebsausgaben von den Einkünften nach § 18 EStG im Rahmen der Gewinnermittlung absetzen. Dabei gibt es ebenfalls besondere Pauschalen, die ohne Nachweis absetzbar sind. Freiberufler müssen zusätzlich die umsatzsteuerlichen Vorschriften beachten, unter liegen allerdings nicht der Gewerbesteuer.

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