Als Alternative zum Existenzgründungszuschuss (siehe vorheriger Abschnitt) konnte die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit vom Arbeitsamt unterstützt werden, indem es bis Ende Juni 2006 ein Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III gewährte.
Es wurde allerdings nur für sechs Monate gezahlt.
Beide Leistungen der Arbeitsförderung konnten nicht gleichzeitig erfolgen (§ 421 l Absatz 4 SGB III).
Die Zielsetzung ist in beiden Fällen gleich, es bestehen aber unterschiedliche Zwecke und Fördervoraussetzungen. So dient das Überbrückungsgeld der Sicherung des Lebensunterhalts in den ersten sechs Monaten der Selbstständigkeit, während der Existenzgründungszuschuss zur sozialen Sicherung während einer bis zu dreijährigen "Startphase" gedacht ist.
| Existenzgründungszuschuss | Überbrückungsgeld | |
| Rechtsgrundlage: | § 421 l SGB III | § 57 SGB III |
| Rechtsanspruch: | ja | bis 31.12.2003: nein (Kann-Bestimmung) ab 01.01.2004: ja |
| Höchstdauer der Förderung: | drei Jahre | sechs Monate |
| Förderhöhe: | im 1. Jahr: 600 Euro pro Monat im 2. Jahr: 360 Euro pro Monat im 3. Jahr: 240 Euro pro Monat |
Höhe des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe zzgl. Sozialversicherungsbeiträge (+ zirka 65 % / 42 %) |
| Voraussetzung: | vorhiger tatsächlicher Bezug von Arbeitslosengeld oder -hilfe oder Beschäftigung in einer ABM- oder Strukturanpassungsmaßnahme | bereits zur Abwendung einer drohenden Arbeitslosigkeit und bei Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe |
| Einkommensgrenze: | 25.000 Euro pro Jahr | keine |
| Nachweis der wirtschaftlichen Tragfähigkeit | bis 31.12.2003: nicht erforderlich ab 01.01.2004: erforderlich |
erforderlich |
| Beschäftigung von fremden Mitarbeitern: | zulässig (rückwirkend zum 01.01.2003) | zulässig |
| steuerliche Behandlung | steuerfrei ohne Progressionsvorbehalt |
steuerfrei bis 31.12.2002: mit Progressionsvorbehalt ab 01.01.2003. ohne Progressionsvorbehalt |