Um den Gründungszuschuss, die neue Existenzgründerförderung
zu erhalten, müssen Gründerinnen und Gründer folgende sechs Voraussetzungen
erfüllen:
Arbeitslosigkeit:
Gründer müssen arbeitslos sein und ihre Arbeitslosigkeit durch die Existenzgründung
beenden. Ein direkter Übergang von Beschäftigung in eine geförderte
Selbstständigkeit ist nicht möglich. Somit muss der Gründungswillige
Anspruch auf Arbeitslosengeld oder andere Entgeltersatzleistungen haben,
die nach dem SGB III gewährt werden. Dazu gehören beispielsweise:
Arbeitslosen- und Teilarbeitslosengeld,
Insolvenzgeld,
Kurzarbeitergeld,
Übergangsgeld,
geförderte Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.
Bezieher des Arbeitslosengelds II (ALG II oder Hartz IV)
haben hingegen keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss.
Tragfähigkeit:
Wie bei der bisherigen Förderung auch, wird die Stellungnahme einer
fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit des Existenzgründungsvorhabens
verlangt.
Fachkundige Stellen können unter anderem Industrie- und Handelskammern,
Handwerkskammern, Kreditinstitute oder Gründungszentren sein.
Fachkundige Stellen können auch Einrichtungen sein, deren Tätigkeitsschwerpunkt
in der Existenzgründungsberatung und -vorbereitung liegt.
Grundsätzlich kann der Gründer die fachkundige Stelle frei wählen, sollte
aber vorab mit der Arbeitsagentur abgestimmt werden.
Kenntnisse:
Gründerinnen und Gründer müssen die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten
zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit haben. Bei begründeten Zweifeln
kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme an einer Eignungsfeststellung
oder einem Kurs zur Vorbereitung von Existenzgründungen verlangen.
Arbeitslosengeld:
Gründerinnen und Gründer werden nur noch gefördert, wenn sie noch über
einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen
verfügen. Damit verbleibt Arbeitslosen ausreichend Zeit für eine (Neu-)Orientierung
am Arbeitsmarkt. Gleichzeitig werden jedoch Anreize für eine frühzeitige
Gründung gesetzt und Kosten reduziert. Der noch bestehende Anspruch
auf Arbeitslosengeld wird während der Förderung verbraucht. Das heißt:
Für jeden Tag der Förderung sinkt der Anspruch auf Arbeitslosengeld
um einen Tag.
Alter:
Geförderte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben
vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss.
Hauptberufliche Tätigkeit:
Die geförderte Tätigkeit muss der Haupterwerb des Existenzgründers sein.
Dabei muss die wöchentliche Arbeitszeit mit Aufnahme der selbstständigen
Tätigkeit mehr als 15 Stunden betragen.
Selbstständige Tätigkeit:
Bei der aufgenommenen Tätigkeit muss es sich zweifelsfrei um eine selbstständige
und keine Scheinselbstständigkeit handeln. Dabei kann der Gründer auch
in einen bestehenden Betrieb eintreten oder einen solchen übernehmen.
Hierbei kommt es nicht auf seine Einkommenssituation an.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung
der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach dem SGB III noch
keine 24 Monate vergangen sind.