Empfehlenswert ist es, sich bereits vor der Gründung eines Steuerberaters
zu bedienen, wenn zukünftig die Buchführung und/ oder Steuererklärungen
durch einen Steuerberater erstellt werden soll. Denn so kann die Zusammenarbeit
mit ihm schon in dieser Phase getestet werden.
Erleichterungen ergeben sich für Eistenzgründer vor allem bei
Buchführungspflichten:
Ein Steuerpflichtiger, der weder als Kaufmann noch als Nichtkaufmann
im Handelsregister eingetragen ist, ist zur Buchführung nur verpflichtet,
wenn er mindestens 350 000 Euro (bis Ende 2006) bzw. 500.000 Euro (ab
2007) Jahresumsatz oder mindestens 30.000 Euro (bis Ende 2007) bzw.
50.000 Euro (ab 2008) Jahresgewinn erzielt und vom Finanzamt zur Buchführung
aufgefordert wurde. Die Grenzen für die Buchführungspflicht gelten für
Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2006/31.12.2007 beginnen. Unter
den Grenzen liegende Gewerbetreibende müssen wie Freiberufler nur eine
Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen.
Umsatzsteuerpflicht:
Kleinunternehmer haben generell die Möglichkeit, keine Umsatzsteuer
zu erheben. Sie dürfen dann aber auch keine Vorsteuer abziehen.
Diese Kleinunternehmerregelung kann jeder Unternehmer nutzen, wenn sein
Umsatz im Vorjahr nicht höher war als 17 500 Euro und im laufenden
Jahr nicht höher sein wird als 50 000 Euro.
Einnahme-Überschussrechnung:
Nicht Bilanzierende dürfen eine vereinfachte Einnahmen-Überschussrechnung nach
§ 4 Abs. 3 EStG erstellen, müssen dem Finanzamt aber gemäß § 60 Abs. 4 EStDV eine
standardisierte Anlage EÜR einreichen. Dieses Formular war für 2005 erstmalig
verpflichtend. Die Abgabe kann lediglich entfallen, wenn die Betriebseinnahmen maximal
17.500 Euro betragen. Die Einnahmehöhe ist jedes Jahr zu prüfen, bei Neugründung
muss sie aber nicht zeitanteilig hochgerechnet werden. Bei geringen Einnahmen reicht
auch weiterhin die formlose bisherige Gewinnermittlung.
Geben Selbstständige das Formular oberhalb der Grenze nicht ab, kann dies mit Androhung
und Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Abgefragt werden neben den
Betriebseinnahmen und -ausgaben besonders die für steuerliche Zwecke ermittelten
Angaben über nicht abziehbare Aufwendungen wie Bewirtungskosten, Arbeitszimmer oder
Geschenke. Darüber hinaus geht es um die Ermittlung des Privatanteils bei Pkw oder Telefon.
Die Anlage EÜR wurde für 2006 komplett erneuert.